Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten: Wann diese Klausel wirksam ist – und wann nicht

Anna Berger

Aktualisiert am:

Überstunden Sind Mit Dem Gehalt Abgegolten — HR-Fachleute in Deutschland
Das Wichtigste im Überblick

Die pauschale Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist im deutschen Arbeitsrecht nur eingeschränkt wirksam. Gerichte erklären solche Formulierungen regelmäßig für unwirksam, wenn sie nicht konkretisieren, wie viele Stunden maximal erfasst sein sollen. Betroffene Arbeitnehmer können dann Nachzahlungen in vier- bis fünfstelliger Höhe fordern. Seit der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung hat die Durchsetzung solcher Ansprüche an Gewicht gewonnen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was die Klausel bedeutet und wo sie vorkommt
  2. Rechtlicher Rahmen: ArbZG, BGB und MiLoG
  3. Wann „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam ist
  4. Folgen der Unwirksamkeit: Nachzahlungsansprüche
  5. Arbeitszeiterfassung als Gamechanger
  6. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  7. FAQ

Was die Klausel bedeutet und wo sie vorkommt

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ – dieser Satz findet sich in Arbeitsverträgen quer durch alle Branchen. Besonders verbreitet ist er bei Positionen mit höheren Gehältern: Management, Unternehmensberatung, IT, Start-ups und Medien. Arbeitgeber verstehen die Formulierung als Freibrief dafür, Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung oder Freizeitausgleich zu verlangen. Arbeitnehmer akzeptieren sie oft, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu kennen.

Dabei geht es nicht um Einzelfälle: Studien von WSI und IAB zufolge leistet rund 40 bis 50 Prozent der Beschäftigten in Deutschland regelmäßig Überstunden, ein erheblicher Anteil davon ohne Vergütung. Die sogenannte „All-in“-Mentalität, bei der das Monatsgehalt Mehrarbeit jeder Art abdecken soll, ist in bestimmten Segmenten fest verankert – auch wenn sie rechtlich auf wackeligem Fundament steht.

Rechtlicher Rahmen: ArbZG, BGB und MiLoG

Drei Gesetze sind für die Bewertung der Abgeltungsklausel zentral.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt zunächst keine Vergütung, sondern Schutzgrenzen. § 3 ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden, mit Möglichkeit zur Verlängerung auf 10 Stunden, wenn innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. § 5 ArbZG schreibt eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden nach Arbeitsende vor. § 16 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber zudem, über die 8-Stunden-Grenze hinausgehende Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) greift bei der Vergütungsfrage direkt. § 612 BGB bestimmt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stützt sich auf diese Norm, wenn keine wirksame Abgeltungsklausel vorliegt. Daneben unterliegen vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB – und hier scheitern viele Pauschalformulierungen.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) setzt eine absolute Untergrenze: Eine Klausel, die faktisch unbegrenzte Überstunden einschließt, ist unwirksam, sobald das durchschnittliche Stundenentgelt dadurch den gesetzlichen Mindestlohn (ab 2025: 12,82 Euro brutto pro Stunde) unterschreitet.

Wann „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam ist

Das BAG hat in mehreren Entscheidungen – u. a. BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 – klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Abgeltungsklausel standhält. Die Anforderungen sind hoch:

  • Die Klausel muss hinreichend bestimmt sein. Ein bloßes „Überstunden sind abgegolten“ ohne Mengenangabe ist zu unbestimmt.
  • Es muss erkennbar sein, welche Anzahl an Überstunden monatlich erfasst sein soll (z. B. „bis zu 10 Überstunden monatlich“).
  • Das vereinbarte Gehalt muss angemessen sein – ein Niedriglohn kann nicht mit einer Abgeltungsklausel kombiniert werden, ohne gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder das MiLoG zu verstoßen.
  • Tarifvertragliche Regelungen, die in vielen Branchen Zuschläge für Mehrarbeit vorschreiben, gehen individuellen Abgeltungsklauseln grundsätzlich vor.
Klauselformulierung Rechtliche Bewertung Risiko für Arbeitgeber
„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ In der Regel unwirksam (zu unbestimmt) Hoch – volle Nachzahlungspflicht
„Bis zu 10 Überstunden monatlich sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Grundsätzlich wirksam, wenn Gehalt angemessen Niedrig – sofern Dokumentation vorhanden
„Alle anfallenden Überstunden sind durch das Gehalt abgegolten.“ Unwirksam (keine Begrenzung, intransparent) Sehr hoch – Nachzahlung aller Stunden möglich
Keine Klausel, aber Tarifvertrag mit Überstundenregelung Tarifvertrag gilt vorrangig Abhängig vom Tarifinhalt

Folgen der Unwirksamkeit: Nachzahlungsansprüche

Stellt ein Gericht die Unwirksamkeit der Klausel fest, greift § 612 BGB: Alle geleisteten und nachweisbaren Überstunden sind zu vergüten. In der Praxis entstehen dabei schnell erhebliche Summen. Bei 5 nicht vergüteten Überstunden pro Woche und einem Bruttostundenlohn von 25 Euro über 2 Jahre ergibt das rechnerisch über 13.000 Euro – ohne etwaige Zuschläge.

Arbeitnehmer müssen ihre Überstunden im Streitfall beweisen können. Sie müssen darlegen, dass die Überstunden angeordnet, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Verfallklauseln im Vertrag können Ansprüche beschneiden – allerdings nur, wenn sie ihrerseits den formalen Anforderungen genügen und nicht das MiLoG berühren.

Arbeitszeiterfassung als Gamechanger

Mit dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) und der nachfolgenden BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung deutlich an Kontur gewonnen. Viele Unternehmen führen seither – auch unter dem Druck des geplanten Arbeitszeitgesetzes in seiner reformierten Fassung – digitale Zeiterfassungssysteme ein.

Für die Abgeltungsklausel hat das direkte Konsequenzen: Liegen vollständige Zeitaufzeichnungen vor, können Arbeitnehmer ihre Überstunden lückenlos dokumentieren und im Streitfall vorlegen. Die faktische Beweishürde, die viele früher davon abhielt, Ansprüche geltend zu machen, sinkt damit erheblich. Ab 2026 zeichnet sich ab, dass Unternehmen ohne funktionierende Zeiterfassung bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen strukturell im Nachteil stehen werden.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsklauseln prüfen und pauschale Formulierungen ersetzen. Folgende Maßnahmen reduzieren das Haftungsrisiko:

  • Konkrete Stundenanzahl in der Klausel nennen (z. B. „bis zu 8 Überstunden monatlich“)
  • Gehalt so bemessen, dass auch mit den eingeschlossenen Überstunden das Mindestlohnniveau deutlich überschritten wird
  • Digitale Zeiterfassung einführen und verbindlich regeln
  • Betriebsvereinbarungen zu Mehrarbeit mit dem Betriebsrat abschließen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG)

Arbeitnehmer sollten bei Abschluss oder Verlängerung eines Arbeitsvertrags auf die Formulierung der Abgeltungsklausel achten:

  • Fehlende Stundenangabe beanstanden und Konkretisierung verlangen
  • Eigene Arbeitsstunden dokumentieren – auch wenn keine betriebliche Pflicht besteht
  • Bei bestehenden Ansprüchen Verfallfristen beachten (häufig 3 Monate nach Fälligkeit, tariflich oft kürzer)
  • Im Zweifel arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist kein Automatismus. Wer als Arbeitgeber auf Rechtssicherheit setzt oder als Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche kennen möchte, kommt nicht darum herum, die Vertragsgestaltung sorgfältig zu prüfen.

FAQ

Ist die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ grundsätzlich unwirksam?
Nicht grundsätzlich. Pauschale Formulierungen ohne Stundenangabe sind nach der BAG-Rechtsprechung jedoch regelmäßig unwirksam, weil sie den Transparenzanforderungen der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) nicht genügen. Eine wirksame Abgeltungsklausel muss konkretisieren, wie viele Überstunden monatlich abgegolten sein sollen.
Wie viele Überstunden darf eine solche Klausel maximal abdecken?
Eine feste gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass das vereinbarte Gehalt auch unter Einbeziehung der abgegoltenen Überstunden nicht gegen das MiLoG oder das Gebot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verstößt. In der Praxis werden Klauseln bis zu 10–15 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit häufiger als zulässig angesehen.
Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?
Dann gilt § 612 BGB: Geleistete Überstunden sind zu vergüten, sofern der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sie angeordnet, geduldet oder zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlich waren. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses können sich erhebliche Nachzahlungsbeträge ergeben.
Muss ich als Arbeitnehmer meine Überstunden selbst beweisen?
Ja, die Darlegungs- und Beweislast liegt zunächst beim Arbeitnehmer. Er muss konkret vortragen, wann und in welchem Umfang Überstunden geleistet wurden und dass diese vom Arbeitgeber veranlasst oder zumindest geduldet worden sind. Eigene Aufzeichnungen, E-Mails mit Zeitstempeln oder Einträge in Projektmanagementsystemen können als Beweismittel dienen.
Gilt die Abgeltungsklausel auch bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Tarifverträge enthalten häufig eigene Regelungen zu Überstundenzuschlägen und Ausgleichszeiträumen. Diese gehen einer individualvertraglichen Abgeltungsklausel grundsätzlich vor, sofern das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG anwendbar ist.
Hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Einfluss auf Überstundenansprüche?
Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 besteht eine umfassende Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Liegen vollständige Zeitaufzeichnungen vor, erleichtert das Arbeitnehmern erheblich, geleistete Überstunden im Streitfall zu belegen. Arbeitgeber können sich dann nicht mehr auf fehlende Dokumentation berufen.
Können Verfallklauseln Überstundenansprüche ausschließen?
Vertragliche Verfallklauseln können Ansprüche auf Überstundenvergütung nach Ablauf einer bestimmten Frist (in der Regel 3 Monate nach Fälligkeit) erlöschen lassen – sofern die Klausel selbst den AGB-Anforderungen entspricht. Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn können durch Verfallklauseln nicht ausgeschlossen werden (§ 3 MiLoG).