GVP Tarifwerk: Aufbau, Entgeltgruppen und Regelungen für Zeitarbeitnehmer 2026

Anna Berger

Aktualisiert am:

gvp tarifwerk — Symbolbild, Personal und Wissen
Das Wichtigste im Überblick

Das GVP Tarifwerk regelt als umfassendes kollektivrechtliches Regelungswerk die Arbeitsbedingungen für Zeitarbeitnehmer bei Personaldienstleistern, die dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. angehören. Es gliedert sich in 9 Entgeltgruppen (EG 1–9) und wird durch sektorspezifische Branchenzuschlagstarifverträge ergänzt. Nach § 8 Abs. 4 AÜG entsteht der Equal-Pay-Anspruch grundsätzlich spätestens nach 9 Monaten Überlassung an denselben Entleiher; durch einen Branchenzuschlagstarifvertrag kann die Frist auf bis zu 15 Monate verlängert werden, wenn die Zuschläge spätestens nach 6 Wochen beginnen und stufenweise zu einem tariflich als gleichwertig festgelegten Entgelt der Einsatzbranche führen. Aktuelle Entgeltbeträge sind ausschließlich dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag auf den offiziellen Seiten des GVP zu entnehmen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist das GVP Tarifwerk?
  2. Die Komponenten des GVP Tarifwerks
  3. Entgeltgruppen: Eingruppierungssystematik
  4. Branchenzuschläge und Equal Pay
  5. Sonderleistungen und Zulagen
  6. Aktuelle Entwicklungen und Tarifanpassungen 2026
  7. Häufige Fragen zum GVP Tarifwerk

Was ist das GVP Tarifwerk?

Das GVP Tarifwerk bezeichnet die Gesamtheit der Tarifverträge, die der Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dessen Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen hat. Es bildet die arbeitsrechtliche Grundlage für die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern bei allen Personaldienstleistern, die dem GVP als Arbeitgeberverband angehören und den Tarifvertrag in ihren Arbeitsverträgen in Bezug nehmen.

Zeitarbeit — rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt — ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer beim Personaldienstleister (Verleiher) angestellt ist und vorübergehend bei einem dritten Unternehmen (Entleiher) eingesetzt wird. Das GVP Tarifwerk legt fest, unter welchen Bedingungen und nach welcher Systematik diese Überlassung stattfindet. Für alle Beteiligten — Zeitarbeitnehmer, Personaldienstleister und entleihende Betriebe — schafft es damit Rechtssicherheit und Planbarkeit.

Im deutschen Markt konkurriert das GVP Tarifwerk mit dem iGZ-DGB-Tarifwerk, das vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) abgeschlossen wurde. Beide gelten als die maßgeblichen Branchentarifverträge für die Zeitarbeit. Personaldienstleister ohne einschlägige Tarifbindung können von Equal Pay nicht durch Tarif- oder Branchenzuschlagsregelungen abweichen; deshalb sind nach § 8 AÜG ab dem ersten Einsatztag die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu gewähren.

Die Komponenten des GVP Tarifwerks

Das GVP Tarifwerk setzt sich aus mehreren inhaltlich aufeinander abgestimmten Einzelverträgen zusammen:

  • Manteltarifvertrag (MTV): Regelt allgemeine Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und Probezeit.
  • Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV): Definiert die Eingruppierungssystematik und beschreibt die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Entgeltgruppen.
  • Entgelttarifvertrag (ETV): Enthält die konkreten Entgelttabellen je Entgeltgruppe. Für rechtlich verbindliche Beträge ist stets die aktuell gültige Fassung dieses Vertrags maßgebend.
  • Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen zur Arbeitsplatzsicherung in wirtschaftlichen Krisenzeiten.
  • Branchenzuschlagstarifverträge: Sektorspezifische Vereinbarungen mit gestuften Zuschlagsregelungen, die den schrittweisen Angleich an das Entleiher-Entgelt sicherstellen.

Die Tarifverträge werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt. Laufzeiten und Anpassungszeitpunkte variieren je nach Einzelvertrag. Personaldienstleister sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen Einsicht in die jeweils angewendeten Tarifverträge zu gewähren.

GVP Tarifwerk: Entgeltgruppen und Eingruppierungssystematik

Der Entgeltrahmentarifvertrag des GVP Tarifwerks sieht 9 Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 9) vor. Die Zuordnung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den dafür erforderlichen Qualifikationsanforderungen — nicht allein nach formalen Berufsabschlüssen. Maßgebend sind die Tätigkeitsmerkmale, die der Entgeltrahmentarifvertrag für jede Gruppe definiert.

Für die korrekte Eingruppierung ist der Personaldienstleister verantwortlich. Die zugewiesene Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag auszuweisen. Zeitarbeitnehmer können bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einstufung eine schriftliche Begründung verlangen. Fehlerhafte Eingruppierungen — insbesondere eine Unterbewertung der tatsächlich erbrachten Leistung — zählen zu den häufigsten Streitpunkten in der Branche.

Entgeltgruppe Qualifikationsmerkmale Tätigkeitsbeispiele
EG 1 Keine Berufsausbildung erforderlich Einfache Hilfstätigkeiten, Reinigung
EG 2 Kurze Einweisung bis zu einer Woche Kommissionierung, einfache Montage
EG 3 Anlernzeit von mehr als einer Woche bis drei Monate Maschinenbedienung, Lagerarbeiten
EG 4 Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Kenntnisse Industriemechaniker, Bürokaufleute
EG 5 Ausbildungsberuf mit vertieften Fachkenntnissen Qualifizierte Facharbeit, Gruppenkoordination
EG 6 Mehrjährige Berufserfahrung, Spezialkenntnisse Technische Sachbearbeitung, Fachspezialisten
EG 7 Meister-/Technikerqualifikation oder vergleichbar Industriemeister, Techniker, Projektmitarbeit
EG 8 Umfangreiche Kenntnisse mit Führungsverantwortung Teamleiter, Spezialisten mit Leitungsaufgaben
EG 9 Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation Ingenieure, akademische Fachkräfte

Bei Zeitarbeitnehmern, die über besondere Zusatzqualifikationen verfügen oder in der Vergangenheit höherwertige Tätigkeiten ausgeübt haben, kann eine Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe geboten sein. Die Praxis zeigt, dass insbesondere der Übergang zwischen EG 3 und EG 4 — also die Frage, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt oder als gleichwertig anerkannt werden muss — häufig Anlass zu Klärungsbedarf gibt.

Branchenzuschläge und Equal Pay im GVP Tarifwerk

Ein zentrales Element des GVP Tarifwerks sind die Branchenzuschlagstarifverträge. Sie wurden zwischen dem GVP und den DGB-Gewerkschaften für einzelne Wirtschaftszweige abgeschlossen und sehen einen stufenweisen Anstieg der Vergütung abhängig von der Einsatzdauer beim selben Entleiher vor. Zeitarbeitnehmer erhalten dadurch mit zunehmender Einsatzdauer prozentuale Aufschläge auf ihr Tarifgrundentgelt.

Die meisten Branchenzuschlagsregelungen sehen 5 Stufen vor, die nach festgelegten Einsatzzeiträumen greifen. Die erste Stufe setzt typischerweise nach sechs Wochen ein; jede weitere Stufe folgt nach Ablauf weiterer definierter Monate ununterbrochenen Einsatzes. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten lassen die Stufenlaufzeit in vielen Vereinbarungen neu beginnen. Branchenzuschlagsvereinbarungen bestehen unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie, die chemische Industrie, den Holz- und Kunststoffbereich sowie weitere Sektoren.

Nach § 8 Abs. 1 AÜG entsteht der Anspruch auf Equal Pay nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher. Greift ein Branchenzuschlagstarifvertrag des GVP, kann dieser Zeitraum auf bis zu 15 Monate ausgedehnt werden — vorausgesetzt, der Tarifvertrag sieht einen echten gestuften Entgeltanstieg vor und der Zeitarbeitnehmer erhält spätestens ab dem siebten Einsatzmonat höhere Entgelte als das Tarifgrundentgelt. Ob für den jeweiligen Einsatzbetrieb ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt, hat der Personaldienstleister zu prüfen und dem Zeitarbeitnehmer aktiv mitzuteilen.

Sonderleistungen und Zulagen

Neben dem Grundentgelt regelt der Manteltarifvertrag des GVP Tarifwerks weitere Ansprüche:

  • Urlaubsanspruch: Der Mindesturlaub nach dem Manteltarifvertrag beträgt 24 Werktage (Sechs-Tage-Woche). Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch stufenweise. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 BUrlG wird in jedem Fall gewahrt.
  • Zuschläge für Sonderarbeitszeiten: Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Mehrarbeit sieht das Tarifwerk Zuschläge vor, deren genaue Ausgestaltung dem Manteltarifvertrag zu entnehmen ist.
  • Vermögenswirksame Leistungen: Zeitarbeitnehmer haben nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
  • Jahressonderzahlung: Das GVP Tarifwerk sieht je nach Beschäftigungsdauer eine anteilige Jahressonderzahlung vor.
  • Wegekosten: Für Einsatzwechsel oder besondere Anfahrtskonstellationen können tarifliche Erstattungsregelungen greifen.

Die genauen Konditionen dieser Zusatzleistungen sowie etwaige Wartezeiten ergeben sich aus dem aktuellen Manteltarifvertrag. Beide Seiten — Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer — sind gut beraten, die jeweils gültige Fassung regelmäßig zu konsultieren, da Tarifanpassungen auch Nebenleistungen betreffen können.

Aktuelle Entwicklungen und Tarifanpassungen 2026

Die Zeitarbeitsbranche steht seit einigen Jahren unter erheblichem strukturellen Druck: Steigende gesetzliche Mindestlöhne, der anhaltende Fachkräftemangel und veränderte Kundenanforderungen haben die Verhandlungsposition der DGB-Gewerkschaften in Tarifrunden deutlich gestärkt. Im Rahmen zurückliegender GVP-DGB-Tarifrunden wurden mehrere Entgelterhöhungsrunden vereinbart, die den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen sollten.

Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bildet dabei stets die absolute Untergrenze — auch für Zeitarbeitnehmer in EG 1. Personaldienstleister müssen sicherstellen, dass die Tariflöhne in sämtlichen Entgeltgruppen oberhalb des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns liegen. Unterschreitet ein Tarifentgelt infolge eines Mindestlohnanstiegs den gesetzlichen Wert, gilt unmittelbar der höhere gesetzliche Mindestlohn.

Daneben rückt die Digitalisierung von HR-Prozessen auch in der Zeitarbeit stärker in den Fokus: Automatisierte Arbeitszeiterfassung nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022, digitale Einsatzplanung und transparente Lohnabrechnungen gelten zunehmend als Branchenstandard. Personaldienstleister, die das GVP Tarifwerk anwenden, stehen vor der Aufgabe, diese technischen Anforderungen umzusetzen, ohne tarifvertragliche Dokumentationspflichten zu vernachlässigen.

Für die jeweils aktuellen Entgelttabellen und Tarifvertragstexte des GVP Tarifwerks empfiehlt sich der direkte Abruf über die offizielle Website des Gesamtverbands der Personaldienstleister sowie über die zuständigen DGB-Gewerkschaften. Nur so ist sichergestellt, dass die angewendeten Werte dem gültigen Stand entsprechen und nicht auf veralteten Drittquellen beruhen.

Häufige Fragen zum GVP Tarifwerk

Was ist der Unterschied zwischen dem GVP Tarifwerk und dem iGZ-DGB-Tarifwerk?

Beide Tarifwerke sind zwischen DGB-Gewerkschaften und jeweils einem der führenden Arbeitgeberverbände der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen. Der GVP und der iGZ sind getrennte Verbände mit eigenständigen Verhandlungsführungen. Die Entgeltgruppen-Systematik ist ähnlich aufgebaut; Unterschiede bestehen bei einzelnen Regelungen zu Urlaubsansprüchen, Sonderzahlungen und der genauen Ausgestaltung bestimmter Tarifkomponenten. Personaldienstleister können nur einem der beiden Verbände angehören — eine Doppelmitgliedschaft ist nicht vorgesehen.

Für welche Unternehmen gilt das GVP Tarifwerk?

Das GVP Tarifwerk gilt für alle Personaldienstleister (Verleiher), die Mitglied im GVP sind und den Tarifvertrag in ihren Arbeitsverträgen in Bezug nehmen. Personaldienstleister ohne Tarifbindung sind nicht an das GVP Tarifwerk gebunden, müssen ihren Zeitarbeitnehmern dann aber nach § 8 AÜG vom ersten Einsatztag an Equal Pay gewähren — ohne die Möglichkeit, dies durch Branchenzuschlagsregelungen aufzuschieben.

Wann haben Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay?

Nach § 8 Abs. 1 AÜG entsteht der Anspruch auf Equal Pay nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher. Greift ein Branchenzuschlagstarifvertrag des GVP, kann dieser Zeitpunkt auf bis zu 15 Monate herausgeschoben werden, sofern der Tarifvertrag einen echten gestuften Entgeltanstieg vorsieht und der Zeitarbeitnehmer spätestens ab dem siebten Einsatzmonat höhere Entgelte erhält als das Tarifgrundentgelt.

Wie viele Urlaubstage stehen Zeitarbeitnehmern nach dem GVP Tarifwerk zu?

Der Manteltarifvertrag des GVP Tarifwerks sieht einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche) vor. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister erhöht sich dieser Anspruch stufenweise. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 BUrlG wird in jedem Fall gewahrt.

Wie wird die Entgeltgruppe eines Zeitarbeitnehmers bestimmt?

Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltrahmentarifvertrags. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deren Qualifikationsanforderungen — nicht automatisch der Berufsabschluss. Der Personaldienstleister legt die Entgeltgruppe fest und weist sie im Arbeitsvertrag aus. Zeitarbeitnehmer können bei Zweifeln an der korrekten Eingruppierung eine schriftliche Begründung verlangen; bei anhaltenden Unklarheiten empfiehlt sich die Beratung durch die zuständige Gewerkschaft.

Gilt ein Branchenzuschlag automatisch für jeden Zeitarbeitnehmer?

Nein. Ein Branchenzuschlag greift nur, wenn für die Branche des Entleihers ein entsprechender Branchenzuschlagstarifvertrag zwischen GVP und DGB abgeschlossen wurde. Der Personaldienstleister ist verpflichtet zu prüfen, ob ein solcher Vertrag für den jeweiligen Einsatzbetrieb anwendbar ist, und den Zeitarbeitnehmer darüber zu informieren. Besteht kein Branchenzuschlagstarifvertrag, greift nach 9 Monaten unmittelbar der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch.

Wo finde ich die aktuellen Entgelttabellen des GVP Tarifwerks?

Die verbindlichen Entgelttabellen sind dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zu entnehmen. Aktuelle Fassungen sind über die offizielle Website des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP) sowie über die zuständigen DGB-Gewerkschaften zugänglich. Drittquellen können veraltete Werte enthalten und sind für rechtliche und abrechnungstechnische Zwecke nicht maßgebend.

Geändert wurden genau die zwei im Fact-Check-Bericht angegebenen Stellen:

1. **Intro-Box (Equal Pay):** Der Satz „Nach **9 Monaten** … gilt nach § 8 AÜG der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch, der durch Branchenzuschläge auf bis zu **15 Monate** gestreckt werden kann“ wurde ersetzt durch die präzisere Formulierung mit § 8 Abs. 4 AÜG, Beginn der Zuschläge spätestens nach 6 Wochen und stufenweiser Heranführung an das gleichwertige Branchenentgelt.

2. **Abschnitt „Was ist das GVP Tarifwerk?“ (ohne Tarifbindung):** Die Formulierung „müssen … gewähren — ohne die Möglichkeit, Equal Pay durch Branchenzuschlagsregelungen hinauszuschieben“ wurde ersetzt durch „können von Equal Pay nicht durch Tarif- oder Branchenzuschlagsregelungen abweichen; deshalb sind … die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt … zu gewähren.“