Das Wichtigste im Überblick
- Der BAP Tarifvertrag 2026 ist durch die Fusion von BAP und iGZ zum GVP-Tarifvertrag Zeitarbeit (Gesamtverband der Personaldienstleister) abgelöst worden; die bewährte Entgeltsystematik mit EG 1 bis EG 9 bleibt erhalten.
- Ab 1. Januar 2026 beträgt der Einstiegssatz in EG 1 14,96 €/h; die höchste Entgeltgruppe EG 9 liegt bei 28,70 €/h.
- Eine zweite Erhöhungsrunde ab 1. September 2026 bringt rund +2,5 % je Entgeltgruppe; EG 1 steigt damit auf 15,33 €/h.
- Der gesetzliche Rahmen fußt auf dem AÜG; Equal Pay nach § 8 AÜG greift ab 9 Monaten Einsatzdauer, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Von BAP zu GVP: Hintergrund der Fusion
- BAP Tarifvertrag 2026: Entgelttabellen ab Januar
- Zweite Erhöhungsrunde ab 1. September 2026
- Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9
- Rechtlicher Rahmen: AÜG und Tarifvertragsgesetz
- Equal Pay und einsatzbezogene Zulagen
- Häufig gestellte Fragen zum BAP Tarifvertrag 2026
Von BAP zu GVP: Hintergrund der Fusion
Der BAP Tarifvertrag 2026 – so lautet nach wie vor der meistverwendete Suchbegriff in HR-Abteilungen und Entgeltsoftware – ist im juristischen Sinne durch den GVP-Tarifvertrag Zeitarbeit abgelöst worden. Hintergrund ist die Fusion des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) zum Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP). Der GVP ist damit der größte deutsche Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche und alleiniger Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite.
In Arbeitsvertragsvorlagen, Lohnbuchhaltungssystemen und Betriebsvereinbarungen taucht der Begriff „BAP-Tarif“ häufig noch auf. Personalverantwortliche sollten neue Vertragswerke konsequent auf den GVP-Tarifvertrag umstellen, um Auslegungsstreitigkeiten bei möglichen Nachprüfungen durch die Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden. Verhandlungspartner auf der Gewerkschaftsseite ist weiterhin die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit. Die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9, das Zulagesystem sowie die Bezugnahme auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bestehen inhaltlich unverändert fort.
BAP Tarifvertrag 2026: Entgelttabellen ab Januar
Die nachfolgende Tabelle zeigt die bundeseinheitlichen Stundensätze des GVP-Tarifvertrags Zeitarbeit zum 1. Januar 2026. Alle Werte gelten für das gesamte Bundesgebiet und liegen spürbar über dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
| Entgeltgruppe | Stundensatz ab 1. Januar 2026 |
|---|---|
| EG 1 | 14,96 €/h |
| EG 2a | 15,29 €/h |
| EG 2b | 15,69 €/h |
| EG 3 | 16,69 €/h |
| EG 4 | 17,65 €/h |
| EG 5 | 19,78 €/h |
| EG 6 | 21,97 €/h |
| EG 7 | 25,56 €/h |
| EG 8 | 27,36 €/h |
| EG 9 | 28,70 €/h |
Der Tarifvertrag unterscheidet mit EG 2a und EG 2b zwei Zwischenstufen, die unterschiedliche Anlernzeiten und Fertigkeitsniveaus abbilden. Die Spanne zwischen EG 1 und EG 9 beträgt knapp 92 %, was die breite Tätigkeitspalette in der Zeitarbeit widerspiegelt. Die Tabellenwerte gelten als tarifliche Mindeststundensätze; einzelvertragliche Vereinbarungen dürfen diese nicht unterschreiten.
Zweite Erhöhungsrunde ab 1. September 2026
Der GVP-Tarifvertrag sieht für 2026 zwei Erhöhungsstufen vor. Zum 1. September 2026 steigen die Stundensätze je Entgeltgruppe um rund 2,5 %. Für EG 1 bis EG 6 liegen bestätigte Werte vor:
- EG 1: 15,33 €/h
- EG 2a: 15,67 €/h
- EG 2b: 16,08 €/h
- EG 3: 17,11 €/h
- EG 4: 18,09 €/h
- EG 5: 20,27 €/h
- EG 6: 22,52 €/h
Für EG 7 bis EG 9 fällt die prozentuale Steigerung ähnlich aus; EG 8 überschreitet die Marke von 28 €/h, EG 9 liegt über 29 €/h. Personalverantwortliche sollten die Lohnabrechnung rechtzeitig auf den September-Abrechnungslauf vorbereiten und in Entgeltsoftware den Stichtag 1. September 2026 als Umstellungsdatum hinterlegen.
Im historischen Vergleich dokumentiert diese Entwicklung eine klare Aufwärtsdynamik: Im April 2021 betrug der EG-1-Satz noch 14,53 €/h. Der Wert ab September 2026 liegt rund 5,5 % höher als der Januarwert desselben Jahres – und deutlich über dem kumulierten Anstieg seit 2021. Dieser Trend spiegelt den allgemeinen Lohnanpassungsdruck in der deutschen Zeitarbeitsbranche wider.
Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9
Die korrekte Eingruppierung ist Grundvoraussetzung für eine rechtskonforme Abrechnung nach dem BAP- bzw. GVP-Tarifvertrag. Maßgeblich sind nicht Berufsbezeichnung oder Qualifikation allein, sondern die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten am konkreten Einsatzort. Der Tarifvertrag beschreibt die Tätigkeitsmerkmale je Entgeltgruppe wie folgt:
- EG 1: Einfache Hilfstätigkeiten ohne abgeschlossene Berufsausbildung; kurze Anlernzeit (z. B. Sortier- oder einfache Montagearbeiten).
- EG 2a / EG 2b: Angelernte Tätigkeiten mit geringen bis mittleren Anforderungen; EG 2b erfordert eine etwas längere Einarbeitung oder ein höheres Fertigkeitsniveau.
- EG 3: Fachlich anspruchsvollere Arbeiten, typischerweise mit abgeschlossener Berufsausbildung oder gleichwertiger Qualifikation.
- EG 4 bis EG 6: Qualifizierte Facharbeit bis zur Anwendung von Spezialkenntnissen; schrittweise Übernahme von Teilverantwortung.
- EG 7 bis EG 9: Hoch qualifizierte Tätigkeiten mit Führungsverantwortung und weitreichendem Entscheidungsspielraum.
Zeitarbeitsunternehmen sind verpflichtet, die Eingruppierung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich zu dokumentieren. Fehlerhafte Zuordnungen – etwa die systematische Eingruppierung in EG 1 trotz qualifizierter Tätigkeit – können zu Nachzahlungsansprüchen der Zeitarbeitnehmer führen und bei Wiederholung die AÜG-Erlaubnis gefährden.
Rechtlicher Rahmen: AÜG und Tarifvertragsgesetz
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die gewerbliche Zeitarbeit. § 1 AÜG normiert die Erlaubnispflicht: Wer Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte überlässt, benötigt eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Fehlt die Erlaubnis oder werden tarifliche Pflichten systematisch verletzt, kann sie entzogen werden.
§ 1b AÜG begrenzt die Höchstüberlassungsdauer auf grundsätzlich 18 Monate bei demselben Entleiher. Tarifverträge auf Entleiherseite können diese Frist verlängern – eine in der industriellen Fertigung und im Logistiksektor häufig genutzte Öffnungsklausel. Wird die Grenze ohne tarifliche Verlängerung überschritten, fingiert § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen Zeitarbeitnehmer und Entleiher.
Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt Abschluss, Form und Wirkung von Tarifverträgen. Der GVP-Tarifvertrag gilt gemäß § 4 TVG unmittelbar und zwingend für alle Mitgliedsunternehmen des GVP. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG besteht für den Entgelttarifvertrag Zeitarbeit derzeit nicht flächendeckend; die Tarifbindung setzt daher entweder die GVP-Mitgliedschaft des Verleihers oder eine ausdrückliche einzelvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsvertrag voraus.
Equal Pay und einsatzbezogene Zulagen
Der GVP-Tarifvertrag enthält ein gestuftes Zulagesystem, das die Equal-Pay-Verpflichtung des § 8 AÜG tariflich abbildet. Nach dieser Norm hat ein Zeitarbeitnehmer nach spätestens 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Stammpersonals – einschließlich des Entgelts. Weicht ein wirksamer Tarifvertrag hiervon ab, muss er einen schrittweisen Ausgleich vorsehen.
Die einsatzbezogenen Zulagen des GVP-Tarifvertrags erfüllen diese Funktion:
- Ab 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer beim selben Entleiher: Zulage von rund +1,5 % auf den jeweiligen Tarifstundensatz.
- Ab 12 Monaten Einsatzdauer: Erhöhung der Zulage auf rund +3,0 %.
Für EG 1 bedeutet das konkret: Der Januarsatz 2026 von 14,96 €/h steigt nach 9 Einsatzmonaten auf rund 15,18 €/h, nach 12 Monaten auf rund 15,41 €/h. Einzelne Entgelttarifvertragsdarstellungen weisen den 9-Monats-Satz mit 15,53 €/h aus; die genauen Werte richten sich nach dem jeweils aktuellen Entgelttarifvertrag. HR-Abteilungen in Zeitarbeitsunternehmen benötigen daher eine laufende Einsatzdauerüberwachung: Zeiterfassungssysteme sollten Einsatzbeginn, Unterbrechungen und Wiederaufnahmen je Entleiher automatisch erfassen, um die Zulagestufen rechtssicher und termingerecht auszulösen.
Der GVP-Tarifvertrag als Nachfolger des BAP Tarifvertrags 2026 bleibt das maßgebliche Vergütungsinstrument der deutschen Zeitarbeit – mit klar gestaffelten Entgeltstufen, gesetzlicher Verankerung im AÜG und einem Zulagesystem, das Einsatzdauer konsequent in der Vergütung abbildet.
Häufig gestellte Fragen zum BAP Tarifvertrag 2026
Was ist der BAP Tarifvertrag 2026 und warum wird er jetzt GVP-Tarifvertrag genannt?
Der Begriff „BAP Tarifvertrag“ stammt aus der Zeit, in der der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) eigenständig als Tarifvertragspartei auftrat. Nach der Fusion mit dem iGZ zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) wurde der Tarifvertrag als GVP-Tarifvertrag Zeitarbeit weitergeführt. Entgeltgruppen, Zulagesystem und Laufzeit bleiben inhaltlich identisch.
Wie hoch ist der tarifliche Einstiegslohn in der Zeitarbeit ab Januar 2026?
In der Entgeltgruppe EG 1 beträgt der Stundensatz ab 1. Januar 2026 14,96 €/h. Ab 1. September 2026 steigt er auf 15,33 €/h. Beide Werte übersteigen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG und erfüllen damit automatisch die Mindestlohnpflicht.
Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit gemäß § 8 AÜG?
Nach § 8 AÜG hat ein Zeitarbeitnehmer nach spätestens 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Stammpersonals, einschließlich des Entgelts. Gilt ein wirksamer Tarifvertrag – wie der GVP-Tarifvertrag – muss dieser einen schrittweisen Ausgleich durch einsatzbezogene Zulagen vorsehen.
Wie werden Zeitarbeitnehmer korrekt in die Entgeltgruppen eingestuft?
Maßgeblich sind die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten am konkreten Einsatzort, nicht die Berufsbezeichnung oder der formale Abschluss. EG 1 erfasst einfache Hilfstätigkeiten ohne Ausbildung, EG 9 hoch qualifizierte Tätigkeiten mit Führungsverantwortung. Die Eingruppierung muss schriftlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten werden.
Gilt der GVP-Tarifvertrag automatisch für alle Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland?
Nein. Der GVP-Tarifvertrag gilt nach § 4 TVG unmittelbar und zwingend nur für Mitgliedsunternehmen des GVP. Unternehmen ohne GVP-Mitgliedschaft sind nur dann gebunden, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich einzelvertraglich in Bezug genommen wird. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG besteht für den Entgelttarifvertrag Zeitarbeit derzeit nicht.
Was passiert bei Überschreitung der 18-Monats-Grenze nach § 1b AÜG?
Wird ein Zeitarbeitnehmer länger als 18 Monate ununterbrochen an denselben Entleiher überlassen, ohne dass ein einschlägiger Tarifvertrag auf Entleiherseite die Frist verlängert, fingiert § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen Zeitarbeitnehmer und Entleiher. Der Zeitarbeitnehmer wird in diesem Fall automatisch Arbeitnehmer des Entleihers.
Wann treten die neuen Entgeltsätze des GVP-Tarifvertrags 2026 in Kraft?
Die erste Erhöhungsstufe gilt ab 1. Januar 2026, die zweite Stufe mit rund +2,5 % tritt zum 1. September 2026 in Kraft. Personalverantwortliche sollten Entgeltsoftware, Arbeitsvertragsvorlagen und Dienstleistungsvereinbarungen mit Entleihern rechtzeitig vor dem jeweiligen Stichtag aktualisieren.






