Kündigungsfrist Arbeitgeber Rechner: Fristen nach § 622 BGB korrekt berechnen (2026)

Anna Berger

Aktualisiert am:

Kündigungsfrist Arbeitgeber Rechner — HR-Fachleute in Deutschland
Das Wichtigste im Überblick

  • Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach § 622 BGB und staffelt sich nach der Betriebszugehörigkeit – von 4 Wochen ab dem 7. Beschäftigungsmonat bis zu 7 Monaten ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.
  • Während der Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Frist lediglich 2 Wochen – kündbar zu jedem beliebigen Tag.
  • Digitale Kündigungsfristen-Rechner ermitteln den letzten Arbeitstag automatisch auf Basis von Zugangsdatum und Eintrittsdatum.
  • Tarif- und Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen – im öffentlichen Dienst gilt etwa § 34 TVöD statt § 622 BGB.
Inhaltsverzeichnis
  1. Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach § 622 BGB
  2. So funktioniert ein Kündigungsfrist-Arbeitgeber-Rechner
  3. Abweichungen durch Tarif- und Arbeitsvertrag
  4. Besonderheiten und häufige Fehler in der Praxis
  5. Integration in HR-Software und Offboarding-Prozesse
  6. FAQ: Häufige Fragen zur Kündigungsfrist des Arbeitgebers

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach § 622 BGB

Wer als Personalverantwortlicher eine Kündigung vorbereitet, braucht zunächst die korrekte Kündigungsfrist – und genau hier setzt der Kündigungsfrist Arbeitgeber Rechner an. Die gesetzliche Grundlage liefert § 622 BGB. Dessen Absätze regeln gestaffelt, welche Frist ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer einzuhalten hat, abhängig von der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.

§ 622 Abs. 1 BGB legt zunächst die Grundfrist fest: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt insbesondere für Arbeitnehmer bei eigener Kündigung, aber auch für Arbeitgeber in den ersten Beschäftigungsmonaten nach der Probezeit. § 622 Abs. 2 BGB verlängert diese Frist für Arbeitgeber schrittweise mit wachsender Betriebszugehörigkeit. § 622 Abs. 3 BGB regelt die Probezeit: Innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen, kündbar zu jedem beliebigen Kalendertag.

Die folgende Tabelle zeigt alle Stufen im Überblick. Maßgeblich ist stets der Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer – nicht das Datum der Ausstellung oder des Poststempels.

Betriebszugehörigkeit (ununterbrochen) Kündigungsfrist Arbeitgeber Kündigung zum
0–6 Monate (Probezeit) 2 Wochen Beliebiger Tag
ab 7. Monat bis unter 2 Jahre 4 Wochen 15. oder Monatsende
ab 2 Jahre 1 Monat Monatsende
ab 5 Jahre 2 Monate Monatsende
ab 8 Jahre 3 Monate Monatsende
ab 10 Jahre 4 Monate Monatsende
ab 12 Jahre 5 Monate Monatsende
ab 15 Jahre 6 Monate Monatsende
ab 20 Jahre 7 Monate Monatsende

Ein praktischer Hinweis zur Berechnung: Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Betrieb verbracht hat, dürfen bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung ist zwar seit einem EuGH-Urteil aus 2010 umstritten, bleibt jedoch im deutschen Gesetzestext weiterhin enthalten.

So funktioniert ein Kündigungsfrist-Arbeitgeber-Rechner

Online-Tools und integrierte HR-Rechner für die Kündigungsfrist folgen einer einheitlichen Logik. Wer den Kündigungsfrist Arbeitgeber Rechner effektiv nutzt, sollte verstehen, welche Eingaben das Ergebnis bestimmen und wo Fehlerquellen lauern.

Typische Eingabefelder umfassen:

  • Kündigungsart: Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – die Fristen unterscheiden sich.
  • Zugangsdatum der Kündigung: Der Tag, an dem das Kündigungsschreiben nachweislich beim Arbeitnehmer eingegangen ist.
  • Eintrittsdatum: Aus Eintrittsdatum und Zugangsdatum errechnet der Rechner automatisch die relevante Betriebszugehörigkeitsstufe.
  • Art der Fristenregelung: Gesetzlich (§ 622 BGB), tarifvertraglich oder individuell vertraglich.

Auf dieser Basis ermittelt der Rechner zunächst die einschlägige Friststufe, dann das konkrete Vertragsende. Liegt der Zugangstag beispielsweise am 10. eines Monats und beträgt die Frist 2 Monate zum Monatsende, endet das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des übernächsten Monats. Viele Tools geben zusätzlich die verbleibenden Kalender- oder Arbeitstage aus – nützlich für die Planung von Urlaubsabgeltung und Resturlaub.

Abweichungen durch Tarif- und Arbeitsvertrag

§ 622 Abs. 4 BGB lässt ausdrücklich zu, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Fristen abweichen – sowohl nach oben als auch nach unten. Durch § 622 Abs. 5 BGB können auch Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Fristen vereinbaren, etwa bei vorübergehenden Aushilfsarbeiten oder in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern.

Für den öffentlichen Dienst ist § 622 BGB weitgehend durch § 34 TVöD verdrängt. Dort staffeln sich die Fristen ebenfalls nach Beschäftigungszeit, enden aber anders: Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren gilt im öffentlichen Dienst faktisch ein Sonderkündigungsschutz. Arbeitgeber, die einen Tarifvertrag anwenden, sollten den Rechner entsprechend auf die tarifliche Fristenregelung umstellen oder ein spezialisiertes Tool verwenden.

Im Einzelarbeitsvertrag vereinbarte Fristen sind nur dann wirksam, wenn sie die gesetzlichen Mindestfristen des § 622 BGB nicht unterschreiten – es sei denn, eine der genannten Ausnahmeregelungen greift. Längere vertragliche Fristen sind hingegen stets zulässig.

Besonderheiten und häufige Fehler in der Praxis

In der Praxis entstehen Fehler bei der Fristberechnung vor allem an 3 Stellen:

  1. Verwechslung von Ausstellungs- und Zugangsdatum: Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern mit dem nachgewiesenen Zugang beim Empfänger. Bei Versand per Post empfiehlt sich Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
  2. Falsche Berechnung der Betriebszugehörigkeit: Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses – etwa durch einen Aufhebungsvertrag und anschließende Neueinstellung – können die Zugehörigkeit auf null zurücksetzen. Ob frühere Zeiten anzurechnen sind, hängt vom Einzelfall ab.
  3. Fehlendes Schriftformerfordernis: Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam. Die Frist beginnt in solchen Fällen gar nicht zu laufen.

Darüber hinaus übersehen Arbeitgeber gelegentlich bestehenden Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Elternzeitnehmende, Schwerbehinderungen sowie Betriebs- und Personalratsmitglieder unterliegen speziellen Schutzvorschriften, die vor jeder Fristberechnung zu prüfen sind.

Integration in HR-Software und Offboarding-Prozesse

Aktuelle HR-Informationssysteme bilden die Fristberechnung 2026 zunehmend direkt im Offboarding-Workflow ab. Statt eines isolierten Rechners greifen die Systeme auf die hinterlegten Personalstammdaten zurück – Eintrittsdatum, anwendbarer Tarifvertrag, Beschäftigungsart – und schlagen die korrekte Kündigungsfrist automatisch vor, sobald ein Kündigungsvorgang angelegt wird.

Personalverantwortliche profitieren davon, dass Folgeprozesse – Resturlaubsberechnung, Zeugniserstellung, Rückgabe von Arbeitsmitteln – direkt mit dem berechneten Austrittsdatum verknüpft werden. Fehler durch manuelle Übertragung reduzieren sich spürbar. Wer kein vollintegriertes System nutzt, sollte zumindest einen geprüften Online-Rechner mit klarem Rechtsstand verwenden und das Ergebnis im Zweifelsfall durch die Rechtsabteilung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenkontrollieren lassen.

Für den Alltag gilt: Der Kündigungsfrist Arbeitgeber Rechner ist ein nützliches Hilfsmittel – ersetzt aber keine juristische Einzelfallprüfung, sobald Sonderkündigungsschutz, mehrere Arbeitsverhältnisse oder komplexe Tariflagen im Spiel sind.

FAQ: Häufige Fragen zur Kündigungsfrist des Arbeitgebers

Ab wann beginnt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer, nicht mit dem Ausstellungsdatum. Als Zugang gilt der Moment, in dem das Schreiben in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt – also etwa bei Einwurf in den Briefkasten zu einer Zeit, zu der eine Leerung üblicherweise zu erwarten ist.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit 2 Wochen. Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Die Kündigung ist in dieser Phase zu jedem beliebigen Kalendertag möglich – nicht zwingend zum 15. oder Monatsende.

Kann der Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen vorsehen als § 622 BGB?

Nur in Ausnahmefällen: § 622 Abs. 5 BGB erlaubt kürzere Fristen bei Aushilfsarbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten sowie in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten. Im Übrigen sind vertraglich vereinbarte Fristen, die unter den gesetzlichen Mindestfristen liegen, unwirksam – es gilt dann automatisch § 622 BGB.

Zählen frühere Beschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber für die Fristberechnung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet und später neu begründet, beginnt die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich neu. Frühere Zeiten können jedoch angerechnet werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen bestand.

Gilt § 622 BGB auch im öffentlichen Dienst?

Nein – im öffentlichen Dienst verdrängt § 34 TVöD die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB weitgehend. Die tariflichen Fristen sind ebenfalls nach Beschäftigungszeit gestaffelt, weichen aber im Detail ab. Ab einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren besteht im öffentlichen Dienst in der Regel ein besonderer Kündigungsschutz.

Ist eine Kündigung per E-Mail rechtsgültig?

Nein. § 623 BGB schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform vor – das bedeutet eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail, eine Textnachricht oder eine mündliche Kündigung ist unwirksam, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie zur Kenntnis genommen hat.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Kündigungsfrist einhält?

Die Kündigung ist nicht automatisch unwirksam, aber sie entfaltet ihre Wirkung erst zum nächstmöglichen zulässigen Termin. Das Arbeitsverhältnis endet also nicht zum vom Arbeitgeber genannten Datum, sondern erst nach Ablauf der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Frist. Der Arbeitnehmer hat bis dahin Anspruch auf Vergütung und Beschäftigung.