Zeitarbeit (auch: Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit) bezeichnet ein Dreiecksverhältnis, bei dem ein Unternehmen (Verleiher) Arbeitnehmer an einen Entleiher überlässt. Der Zeitarbeitnehmer bleibt arbeitsrechtlich beim Verleiher angestellt, arbeitet aber beim Entleihunternehmen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die wesentlichen Bedingungen.
Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate
Seit der AÜG-Reform 2017 gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Die Frist beginnt mit dem ersten Einsatztag und schließt alle vorherigen Überlassungen durch andere Verleiher ein, sofern die Unterbrechung nicht mehr als 3 Monate beträgt.
Wird die Grenze überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als direkt mit dem Entleiher begründet (§§ 9, 10 AÜG). Ausnahmen sind möglich: Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Fristen festlegen (z. B. bis zu 36 oder 48 Monate in der Metall- und Elektroindustrie per Betriebsvereinbarung).
Equal Pay: Gleicher Lohn ab dem ersten Tag
Der Equal Pay-Grundsatz (§ 8 AÜG) verlangt, dass Zeitarbeitnehmer mindestens die gleichen Entlohnungsbedingungen erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher — und zwar ab dem ersten Arbeitstag. Dies umfasst nicht nur den Lohn, sondern auch andere Arbeitsbedingungen (Equal Treatment).
Durch Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche (z. B. BAP oder iGZ) kann vom Equal Pay-Grundsatz abgewichen werden. Diese Abweichung ist jedoch zeitlich begrenzt: Nach spätestens 9 Monaten beim selben Entleiher muss der Zeitarbeitnehmer unabhängig von Tarifverträgen den Equal Pay-Lohn erhalten.
Vor- und Nachteile der Zeitarbeit
Für Arbeitnehmer
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Berufseinstieg und Branchenwechsel erleichtern | Geringere Beschäftigungssicherheit |
| Einblick in verschiedene Unternehmen | Häufige Wechsel belasten soziale Einbindung |
| Equal Pay ab Tag 1 (oder nach 9 Monaten bei Tariflohn) | Tarifliche Löhne oft unter Branchenniveau |
| Chance auf Übernahme durch Entleiher | Kein Einfluss auf Einsatzort und -dauer |
Für Unternehmen (Entleiher)
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Flexible Personalkapazitäten bei Auftragsspitzen | Risiko eines fingierten Arbeitsverhältnisses bei Fristüberschreitung |
| Kein Aufwand für Personalsuche und Einstellung | Höhere Kosten je Arbeitsstunde gegenüber Stammpersonal |
| Kurzfristige Verfügbarkeit qualifizierter Kräfte | Einarbeitung und Know-how-Transfer erforderlich |
| Verleiher übernimmt Arbeitgeberpflichten | Administrative Dokumentationspflicht (Fristenberechnung) |
Kündigungsschutz in der Zeitarbeit
Der Zeitarbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt und genießt dort den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Entleiher kann einen Einsatz jederzeit beenden — das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher bleibt davon unberührt. Überschreitet der Einsatz die 18-Monats-Grenze, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, das ebenfalls Kündigungsschutz auslöst.
Gesetzliche Grundlagen
- § 1 Abs. 1b AÜG — Höchstüberlassungsdauer (18 Monate)
- § 8 AÜG — Equal Pay / Equal Treatment
- §§ 9, 10 AÜG — Rechtsfolgen bei Verstößen (fingiertes Arbeitsverhältnis)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung vom 1. April 2017
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Zeitarbeit
- Bundesagentur für Arbeit — Merkblatt Arbeitnehmerüberlassung
- Bundesarbeitsgericht (BAG) — Rechtsprechung zur Überlassungsdauer






