📋 Inhaltsverzeichnis
- Sozialversicherungspflicht in der Zeitarbeit: Grundprinzip
- Beitragssätze 2026: Was Verleiher und Leiharbeitnehmer zahlen
- Unfallversicherung: Warum immer die VBG zuständig ist
- Insolvenzgeld: Schutz bei Pleite der Zeitarbeitsfirma
- Krankheit während der Leiharbeit: Wer zahlt was?
- Haftung des Entleihers: Die stille Mitverantwortung
- Zeitarbeit vs. Festanstellung: Sozialversicherung im Vergleich
- FAQ: Häufige Fragen zur Sozialversicherung in der Zeitarbeit
Sozialversicherungspflicht in der Zeitarbeit: Grundprinzip
Leiharbeitnehmer sind in Deutschland vom ersten Arbeitstag an in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Es gibt keine Wartezeit, keinen Sonderstatus, kein Opt-out. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit beim Entleiher ausgeübt wird oder ob es sich um ein kurzes Einsatzverhältnis handelt.
Die rechtliche Besonderheit der Zeitarbeit: Als Arbeitgeber gilt ausschließlich der Verleiher (die Zeitarbeitsfirma), nicht die Firma, in der gearbeitet wird. Daraus folgt: Der Verleiher ist alleinverantwortlich für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.
Die fünf Versicherungszweige im Überblick:
- Krankenversicherung (KV) – Schutz bei Krankheit, Krankenhaus, Medikamenten
- Rentenversicherung (RV) – Altersvorsorge, Erwerbsminderungsrente
- Arbeitslosenversicherung (AV) – Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beschäftigung
- Pflegeversicherung (PV) – Absicherung bei Pflegebedürftigkeit
- Unfallversicherung (UV) – Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nur AG-Anteil)
Alle Beiträge werden über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemeinsam an die zuständige Krankenkasse abgeführt, die die Mittel anschließend an die anderen Träger weiterleitet.
Beitragssätze 2026: Was Verleiher und Leiharbeitnehmer zahlen
Die Beitragssätze für Leiharbeitnehmer sind identisch mit denen für alle anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Kein Sondertarif, keine Aufschläge. Ab 2026 gilt außerdem die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für ganz Deutschland – die bisherige Ost-West-Unterscheidung entfällt.
| Versicherungszweig | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil (Verleiher) | BBG / Monat |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % | 5.812,50 € |
| + Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø) | 2,9 % | 1,45 % | 1,45 % | 5.812,50 € |
| KV gesamt (Ø) | 17,5 % | 8,75 % | 8,75 % | — |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % | 8.450 € |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % | 8.450 € |
| Pflegeversicherung (mit Kind) | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % | 5.812,50 € |
| Pflegeversicherung (ohne Kind, ab 23) | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % | 5.812,50 € |
| Unfallversicherung (VBG) | variabel | 0 % | 100 % AG | — |
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,15 % | 0 % | 100 % AG | 8.450 € |
Neuheit 2026: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nun bundesweit einheitlich 8.450 € pro Monat – die seit der Wiedervereinigung bestehende Ost-West-Differenzierung wurde abgeschafft.
Unfallversicherung: Warum immer die VBG zuständig ist
Ein häufiges Missverständnis in der Zeitarbeit: Erleidet ein Leiharbeitnehmer beim Einsatz in einer Metallfabrik einen Arbeitsunfall, denken viele, die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) sei zuständig. Das ist falsch.
Für alle Leiharbeitnehmer in Deutschland ist – unabhängig vom Wirtschaftszweig des Entleiherbetriebs – stets die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) die zuständige gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit auf einem Industriegelände, einer Baustelle oder in einem Chemiewerk ausgeführt wird.
Was das in der Praxis bedeutet:
- Der Verleiher muss sich bei der VBG anmelden und die Beiträge entrichten.
- Bei einem Arbeitsunfall meldet der Verleiher den Unfall an die VBG, nicht der Entleiher.
- Die medizinische Versorgung, Reha und ggf. Unfallrente werden durch die VBG organisiert.
- Sowohl Verleiher als auch Entleiher tragen arbeitsschutzrechtliche Pflichten – der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer in die betriebliche Sicherheitsunterweisung einbeziehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet die VBG-Zuständigkeit keinen Nachteil: Die VBG bietet dieselben Leistungen wie andere gesetzliche Unfallversicherungsträger. Die doppelte Schutzverantwortung (Verleiher + Entleiher) erhöht sogar das Sicherheitsniveau.
Insolvenzgeld: Schutz bei Pleite der Zeitarbeitsfirma
Zeitarbeitsfirmen sind wie alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage (U3) verpflichtet. Dieser Beitrag in Höhe von 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Entgelts fließt in den Insolvenzgeldfonds der Bundesagentur für Arbeit.
Im Insolvenzfall des Verleihers schützt das Insolvenzgeld den Leiharbeitnehmer:
- Anspruchshöhe: Nettolohn der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung (bis zur BBG).
- Antragsfrist: 2 Monate ab dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Finanzierung: Ausschließlich durch den Arbeitgeberanteil U3 – der Leiharbeitnehmer zahlt nichts.
Da Zeitarbeitsfirmen durch das Auf und Ab der Konjunktur statistisch häufiger von Insolvenzen betroffen sind als andere Branchen, ist dieses Schutzinstrument für Leiharbeitnehmer besonders relevant.
Krankheit während der Leiharbeit: Wer zahlt was?
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall folgt den allgemeinen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) – mit einer Besonderheit bei neuen Beschäftigungsverhältnissen:
| Zeitraum | Wer zahlt? | Was wird gezahlt? |
|---|---|---|
| Erste 4 Wochen (Wartezeit) | Gesetzliche Krankenkasse | Krankengeld ab 1. Tag (ca. 70 % Brutto) |
| Woche 1–6 (nach Wartezeit) | Verleiher | 100 % des Tarifentgelts (Lohnfortzahlung) |
| Ab Woche 7 | Gesetzliche Krankenkasse | Krankengeld (max. 78 Wochen je Erkrankung) |
Endet der Überlassungsvertrag während einer Erkrankung, bleibt die Krankenversicherungsmitgliedschaft bestehen. Der Leiharbeitnehmer ist weiterhin versichert, auch wenn kein aktives Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Voraussetzung: Er meldet sich bei der Krankenkasse und legt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Besonderheit: Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher während einer Erkrankung gekündigt (was unter bestimmten Umständen möglich ist), springt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Krankengeldzuschuss ein – sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Haftung des Entleihers: Die stille Mitverantwortung
Obwohl der Verleiher formal der Arbeitgeber ist und die Beitragsabführung verantwortet, trägt auch der Entleiher eine gesetzliche Mitverantwortung – die sogenannte Bürgenhaftung nach § 28e SGB IV.
Zahlt der Verleiher die Sozialversicherungsbeiträge nicht, kann der Sozialversicherungsträger den Entleiher als Bürgen in Anspruch nehmen. Diese Haftung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig war.
Für Unternehmen, die Zeitarbeit in Anspruch nehmen, bedeutet das: Eine sorgfältige Auswahl des Verleihers ist nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich geboten. Als Absicherung empfiehlt sich die Anforderung einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle.
Zeitarbeit vs. Festanstellung: Sozialversicherung im Vergleich
| Merkmal | Leiharbeitnehmer | Festangestellter |
|---|---|---|
| Arbeitgeber für SV-Zwecke | Verleiher (Zeitarbeitsfirma) | Das Unternehmen direkt |
| SV-Beitragspflicht | Ab 1. Arbeitstag, vollständig | Ab 1. Arbeitstag, vollständig |
| Zuständige BG (Unfall) | VBG (immer) | BG des Wirtschaftszweigs |
| Lohnfortzahlung Krankheit | Verleiher (ab Woche 1 nach Wartezeit) | Unternehmen (ab Woche 1) |
| Insolvenzschutz | Insolvenzgeld (3 Monate, U3) | Insolvenzgeld (3 Monate, U3) |
| Equal Pay | Pflicht ab 9–15 Monaten (§ 8 AÜG) | Nicht anwendbar |
| Überlassungshöchstdauer | Max. 18 Monate beim selben Entleiher | Keine Begrenzung |
| Zuständige Krankenkasse | Frei wählbar (gesetzlich) | Frei wählbar (gesetzlich) |
Das Fazit: Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Leiharbeitnehmern ist in Deutschland gleichwertig mit der Festanstellung. Unterschiede bestehen im Detail – vor allem bei der Haftungskette, der Unfallversicherungszuständigkeit und der Equal-Pay-Pflicht.






