Kurzarbeit 2026: Voraussetzungen, Antrag und Kurzarbeitergeld

administrateur

Aktualisiert am:

kurzarbeit — Symbolbild, Personal und Wissen

Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument der deutschen Arbeitsmarktpolitik. Es ermöglicht Unternehmen, in wirtschaftlichen Krisenzeiten die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vorübergehend zu reduzieren – und damit Entlassungen zu vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt in diesem Fall Kurzarbeitergeld (KUG) an die betroffenen Arbeitnehmer.

Voraussetzungen für Kurzarbeit (§ 95 SGB III)

Damit ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden kann, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten ist von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen
  • Vorübergehend und unvermeidbar: Der Ausfall darf nicht durch betriebliche Maßnahmen abgewendet werden können
  • Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Betrieb
  • Persönliche Voraussetzungen: Arbeitnehmer sind arbeitslosenversicherungspflichtig und ihr Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt
  • Anzeige bei der BA: Der Arbeitsausfall muss der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden

Kurzarbeit anmelden: Schritt für Schritt

  1. Anzeige erstatten: Schriftlich oder online über das Arbeitgeber-Portal der BA — spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt
  2. Zustimmung der Arbeitnehmer: Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Einwilligung
  3. Leistungsantrag stellen: Nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem Kurzarbeit stattfand — Frist: 3 Monate
  4. Stundennachweise einreichen: Detaillierte Aufstellung der ausgefallenen und geleisteten Stunden

Höhe des Kurzarbeitergeldes

SituationKUG-Satz (Nettolohnersatz)
Arbeitnehmer ohne Kinder60 % des ausgefallenen Nettoentgelts
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind67 % des ausgefallenen Nettoentgelts

Die Berechnung erfolgt pauschaliert nach amtlichen Tabellen der BA auf Basis des Soll-Entgelts (ohne Kurzarbeit) und des Ist-Entgelts (mit Kurzarbeit). Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.050 € West / 8.000 € Ost monatlich).

Bezugsdauer

Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten. Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung anpassen.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber erhalten gemäß § 149 SGB III eine 100-prozentige Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), die auf das Kurzarbeitergeld entfallen. Die Arbeitgeberanteile tragen Unternehmen selbst.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Monatliche Abrechnung und fristgerechte Antragstellung (innerhalb von 3 Monaten)
  • Lückenlose Aufzeichnung geleisteter und ausgefallener Arbeitsstunden
  • Aufbewahrung aller Unterlagen (Nachweise, Abrechnungen) für mindestens 5 Jahre

Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit (BA) — arbeitsagentur.de
  • Sozialgesetzbuch III (SGB III), §§ 95–109, 149
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — bmas.de

Schreibe einen Kommentar