- Eine Krankschreibung ohne Arztkontakt – weder persönlich noch telefonisch – gilt arbeitsrechtlich nicht als wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Wer dennoch der Arbeit fernbleibt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung.
- Die Nachweispflicht nach § 5 EFZG verlangt eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung – spätestens am 4. Kalendertag der Erkrankung.
- Die Einführung der elektronischen AU (eAU) ändert nichts an der Pflicht zum Arztkontakt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Krankschreibung ohne Arztkontakt?
- Rechtliche Grundlagen: Anzeige- und Nachweispflichten
- Kündigung wegen Krankschreibung ohne Arztkontakt: Voraussetzungen
- Verhaltensbedingte vs. personenbedingte Kündigung
- Elektronische AU und Digitalisierung
- Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- FAQ
Was ist eine Krankschreibung ohne Arztkontakt?
Unter einer Krankschreibung ohne Arztkontakt versteht man Angebote – meist über Online-Plattformen –, bei denen ein Beschäftigter lediglich einen digitalen Fragebogen ausfüllt und anschließend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, ohne jemals mit einem Arzt gesprochen zu haben. Kein Telefongespräch, keine Videosprechstunde, kein Praxisbesuch – lediglich ein automatisierter oder halbautomatisierter Prozess.
Diese Variante unterscheidet sich grundlegend von der telefonischen oder videobasierten Konsultation, bei der ein Arzt den Patienten zumindest durch ein Gespräch einschätzen kann. Die Frage, ob eine solche Bescheinigung die Anforderungen an eine wirksame AU erfüllt, ist arbeitsrechtlich eindeutig beantwortet: Sie tut es nicht. Wer auf Basis einer solchen Bescheinigung der Arbeit fernbleibt, bewegt sich auf rechtlich unsicherem Terrain – mit möglichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung wegen Krankschreibung ohne Arztkontakt.
Rechtliche Grundlagen: Anzeige- und Nachweispflichten
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bildet den zentralen Rahmen für Rechte und Pflichten im Krankheitsfall. Zwei Normen sind dabei besonders relevant:
- § 3 Abs. 1 EFZG: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit tatsächlich arbeitsunfähig ist. Eine fehlerhaft ausgestellte oder nicht ordnungsgemäße Bescheinigung kann diesen Anspruch gefährden.
- § 5 EFZG: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Erkrankung länger als 3 Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann – ohne besondere Begründung – auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine Bescheinigung verlangen.
Die AU ist ein ärztliches Zeugnis. Damit setzt ihre Ausstellung voraus, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ärztlich festgestellt hat – durch persönliche Untersuchung, telefonisches Gespräch oder Videokonsultation. Ein reiner Online-Fragebogen ohne Live-Kontakt genügt diesen Anforderungen nicht.
Kündigung wegen Krankschreibung ohne Arztkontakt: Voraussetzungen
Wenn ein Arbeitnehmer eine nicht ordnungsgemäße AU nutzt, um der Arbeit fernzubleiben, kann dies je nach Fallgestaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Palette reicht von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB. Entscheidend sind dabei mehrere Faktoren:
| Konstellation | Mögliche Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erstmaliger Einsatz einer unzulässigen Online-AU, keine Vorgeschichte | Abmahnung | § 5 EFZG, arbeitsvertragliche Treuepflicht |
| Wiederholter Einsatz nach Abmahnung | Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung | § 1 Abs. 2 KSchG |
| Vortäuschung einer Erkrankung durch fingierte AU | Fristlose Kündigung | § 626 BGB |
| Schwerwiegender Vertrauensbruch, z.B. im öffentlichen Dienst oder bei Wiederholung | Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung | § 626 BGB i.V.m. BAG-Rechtsprechung |
Gerichte haben die fristlose Kündigung in Fällen gebilligt, in denen Arbeitnehmer nachweislich ohne Arztkontakt eine AU erlangt und dabei die Verletzung der Nachweispflichten mit einer Täuschungsabsicht verbunden haben. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht dabei im Mittelpunkt der Abwägung.
Verhaltensbedingte vs. personenbedingte Kündigung
Bei Krankheitsabwesenheiten ist arbeitsrechtlich zwischen 2 Kündigungsarten zu unterscheiden, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:
Verhaltensbedingte Kündigung: Hier steht ein steuerbares Fehlverhalten im Vordergrund. Die Nutzung einer unzulässigen Online-AU ohne Arztkontakt fällt in diese Kategorie, weil der Arbeitnehmer bewusst eine nicht ordnungsgemäße Bescheinigung einsetzt. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorangegangene Abmahnung voraus – es sei denn, das Verhalten ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich erscheint. Maßstab bleibt § 1 Abs. 2 KSchG, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern, Beschäftigung länger als 6 Monate).
Personenbedingte Kündigung: Sie knüpft an dauerhafte oder häufig wiederkehrende Erkrankungen an, die zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen. Die Frage der AU-Validität steht hier nicht im Vordergrund; vielmehr geht es um die objektive Leistungsunfähigkeit. Eine dreigliedrige Prüfung ist dabei erforderlich: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung.
Elektronische AU und Digitalisierung
Seit der vollständigen Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermitteln Arztpraxen die Daten direkt an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft sie dort digital ab. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Erkrankung zwar weiterhin unverzüglich anzeigen, den Papierausdruck der Bescheinigung aber in der Regel nicht mehr selbst weiterleiten.
Diese Digitalisierung ändert jedoch nichts am Kern: Der Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt haben. Das Bundessozialgericht hat außerdem klargestellt, dass Fehler bei der elektronischen Übermittlung nicht zulasten des Versicherten gehen dürfen. Entscheidend bleibt die ordnungsgemäße ärztliche Feststellung – und die setzt nun einmal einen Kontakt voraus.
Telefonische oder videobasierte Konsultationen sind seit der Pandemie stärker etabliert und können – wenn ein Arzt-Patienten-Gespräch tatsächlich stattfindet – eine gültige AU-Grundlage bilden. Rein formularbasierte Online-Dienste ohne Live-Kontakt bleiben davon klar abzugrenzen.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber:
- Prüfen, ob eingereichte AU-Bescheinigungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden – gegebenenfalls Rückfrage beim Arbeitnehmer oder der ausstellenden Stelle.
- Bei begründetem Verdacht auf eine unzulässige Online-AU zunächst eine Abmahnung aussprechen, die den konkreten Verstoß benennt.
- Im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung die Vorlage einer AU bereits ab dem 1. Krankheitstag verlangen, sofern betriebliche Gründe dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).
- Vor einer fristlosen Kündigung anwaltliche Beratung einholen und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten.
Für Arbeitnehmer:
- Keine AU über Portale beschaffen, die keinen Arztkontakt vorsehen – auch wenn das Angebot verlockend erscheint.
- Bei telefonischer oder videobasierter Konsultation sicherstellen, dass ein tatsächliches Gespräch mit einem Arzt stattgefunden hat und dies dokumentiert ist.
- Im Zweifelsfall die Praxis direkt kontaktieren und bestätigen lassen, dass die AU auf einer regulären ärztlichen Beurteilung basiert.
- Nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer unzulässigen AU sofort rechtliche Beratung suchen und keine Wiederholung riskieren.
FAQ
Ist eine Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt in Deutschland gültig?
Kann ich wegen einer ungültigen AU fristlos gekündigt werden?
Ab wann muss ich dem Arbeitgeber eine AU vorlegen?
Gilt eine telefonische Krankschreibung als gültig?
Verliere ich meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer ungültigen AU?
Was ändert die eAU an den Nachweispflichten?
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung abmahnen?
Die Kündigung wegen Krankschreibung ohne Arztkontakt bleibt 2026 ein praxisrelevantes Thema, gerade weil Online-Dienste für schnelle AU-Bescheinigungen weiterhin existieren. Für Arbeitnehmer gilt: Nur eine AU, die auf einem echten Arztkontakt basiert, bietet arbeitsrechtliche Sicherheit.






