Manteltarifvertrag Zeitarbeit: Das einheitliche Tarifwerk von DGB und GVP ab 2026

Anna Berger

manteltarifvertrag zeitarbeit — Symbolbild, Personal und Wissen

Das Wichtigste im Überblick

Seit dem 1. Januar 2026 besteht ein einheitliches DGB/GVP-Tarifwerk für die Zeitarbeit — es löst die zuvor getrennten Tarifwerke von BAP und iGZ ab. Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV DGB/GVP) gilt jedoch nur bei Tarifbindung oder wenn er wirksam im Arbeitsvertrag einbezogen wurde. Der MTV regelt Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen, enthält jedoch keine konkreten Entgeltbeträge — diese bleiben dem gesonderten Entgelttarifvertrag (ETV) vorbehalten. Im Juni 2025 waren rund 622.000 sozialversicherungspflichtige Leiharbeitnehmende in Deutschland beschäftigt, bei rund 39.000 Verleihbetrieben.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was der Manteltarifvertrag Zeitarbeit regelt
  2. Ablösung von BAP und iGZ: das neue Tarifwerk ab 2026
  3. Gesetzlicher Rahmen: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  4. Kernregelungen des MTV im Einzelnen
  5. Equal Pay, Entgelttarifvertrag und Branchenzuschläge
  6. Geltungsbereich und Tarifbindung
  7. Zeitarbeit in Zahlen: aktuelle Marktdaten

Was der Manteltarifvertrag Zeitarbeit regelt

Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV) bildet das arbeitsrechtliche Grundgerüst für das Beschäftigungsverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmenden. Er legt die wesentlichen Arbeitsbedingungen fest und grenzt sich bewusst vom Entgelttarifvertrag ab, der die Vergütungsstruktur — Entgeltgruppen und Stufenwerte — eigenständig regelt.

Kernthemen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sind:

  • Arbeitszeit: Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit, Verteilung auf Werktage, Mehrarbeit und Ausgleichsregelungen
  • Urlaubsanspruch: gesetzlicher Mindestanspruch und dessen tarifliche Erweiterung
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des EFZG mit tariflichen Ergänzungen
  • Kündigungsfristen, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit
  • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (als Prozentsätze, nicht als feste Geldbeträge)
  • Regelungen zu Probezeiten und Einsatzunterbrechungen

Vom MTV strikt zu unterscheiden ist der Entgelttarifvertrag (ETV DGB/GVP), der die Eingruppierung in Entgeltgruppen und die zugehörigen Mindeststundensätze regelt. Wer konkrete Vergütungswerte benötigt, muss den jeweils gültigen ETV sowie einschlägige Branchenzuschlagstarifverträge heranziehen — der MTV allein gibt darüber keine Auskunft.

Ablösung von BAP und iGZ: das neue Tarifwerk ab 2026

Bis Ende 2025 existierten in der Zeitarbeitsbranche zwei parallele Tarifwerke: das des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und das des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Beide Verbände haben sich zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammengeschlossen, der seither als einheitlicher Tarifpartner der DGB-Gewerkschaften auftritt.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der gemeinsame MTV DGB/GVP für die Branche. Das neue Tarifwerk führt die bisherigen Tarifwerke zusammen; für bestehende Arbeitsverhältnisse können Übergangsregelungen und die konkrete Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag entscheidend sein.

Praktische Konsequenz für HR: Betriebe, die bislang auf Basis des BAP- oder iGZ-Tarifwerks abgerechnet haben, mussten ihre Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und internen Prozesse auf die neue Regelungssystematik des MTV DGB/GVP prüfen und gegebenenfalls anpassen. Bezugnahmeklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen, die auf die alten Tarifwerke verwiesen, bedurften besonderer Aufmerksamkeit.

Gesetzlicher Rahmen: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Tarifvertragliche Regelungen wirken stets im Zusammenspiel mit dem gesetzlichen Rahmen. Das zentrale Gesetz ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

§ 1 AÜG — Erlaubnispflicht: Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmenden an Entleiher ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Verleiher benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Wird Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis betrieben, drohen arbeitsrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen. Zusätzlich muss die Überlassung vor ihrem Beginn als solche kenntlich gemacht werden.

§ 1 Abs. 1b AÜG — Überlassungshöchstdauer: Die Überlassung an denselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Abweichungen sind möglich, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine andere Höchstdauer zulässt oder wenn eine tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung im Entleihbetrieb konkretisiert wird. HR-Abteilungen müssen deshalb Beginn, Unterbrechungen, frühere Einsätze beim selben Entleiher sowie einschlägige tarifliche Abweichungen lückenlos dokumentieren.

§ 8 AÜG — Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay): Leiharbeitnehmende haben grundsätzlich Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, die für vergleichbare Stammarbeitnehmende des Entleihebetriebs gelten. Von diesem Grundsatz kann durch Tarifvertrag abgewichen werden — für Zeiträume und unter Voraussetzungen, die § 8 AÜG im Einzelnen bestimmt.

Kernregelungen des MTV im Einzelnen

Die folgende Tabelle gibt einen systematischen Überblick darüber, welches Regelwerk für welchen Bereich maßgeblich ist:

Regelungsbereich Geregelt durch Maßgebliche Norm / Instrument
Erlaubnispflicht, Grundsätze der Überlassung Gesetz § 1 AÜG
Überlassungshöchstdauer (18 Monate) Gesetz / Tarifvertrag § 1 Abs. 1b AÜG
Equal Pay / Gleichstellungsgrundsatz Gesetz / Tarifvertrag § 8 AÜG
Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Zuschläge Tarifvertrag MTV DGB/GVP (ab 1. Januar 2026)
Entgeltgruppen und Stufenwerte Tarifvertrag Entgelttarifvertrag DGB/GVP (ETV)
Branchenspezifische Aufschläge Tarifvertrag Branchenzuschlagstarifverträge (BZT)

Der MTV selbst enthält unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Wöchentliche Regelarbeitszeit und deren Verteilung auf Werktage sowie flexiblen Ausgleichszeiträumen
  • Mehrarbeit und Überstunden inklusive Zuschlagspflichten und Freizeitausgleich
  • Urlaubsanspruch: Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG wird durch den MTV tariflich ergänzt
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) mit tariflichen Besonderheiten
  • Kündigungsfristen: staffelweise nach Betriebszugehörigkeit, mindestens entsprechend den gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB

Equal Pay, Entgelttarifvertrag und Branchenzuschläge

Der MTV Zeitarbeit enthält bewusst keine konkreten Entgeltbeträge. Das Entgeltgefüge der Zeitarbeit setzt sich aus drei eigenständigen Ebenen zusammen, die HR gemeinsam im Blick behalten muss:

  1. Entgelttarifvertrag (ETV DGB/GVP): Legt die Entgeltgruppen und die zugehörigen Mindeststundensätze fest. Für aktuelle Beträge ist stets der jeweils gültige ETV heranzuziehen; dieser unterliegt gesonderten Tarifverhandlungen und Laufzeiten.
  2. Branchenzuschlagstarifverträge (BZT): Für viele Branchen — darunter Metall und Elektro, Chemie, Holz und Kunststoff sowie weitere — wurden eigene BZT vereinbart. Sie sehen gestaffelte Zuschläge vor, die mit zunehmender ununterbrochener Einsatzdauer beim selben Entleiher ansteigen und so schrittweise auf das Niveau der Stammarbeitnehmenden hinführen.
  3. Equal Pay nach § 8 AÜG: Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung beim selben Entleiher entsteht der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch, sofern kein Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht. In Branchen mit BZT läuft die Angleichung über die Zuschlagsstufen; die genauen Zeiträume und Stufenhöhen ergeben sich aus dem jeweiligen BZT.

Für HR bedeutet das: Die drei Ebenen — ETV, BZT und Equal Pay — müssen gemeinsam überwacht werden. Einsatzzeiten beim selben Entleiher sind präzise zu erfassen, Zuschlagsstufen turnusmäßig zu prüfen, und tarifliche wie gesetzliche Fristen müssen in der Zeiterfassung hinterlegt sein.

Geltungsbereich und Tarifbindung

Der MTV DGB/GVP gilt unmittelbar und zwingend für Zeitarbeitsunternehmen, die Mitglied im GVP sind, sowie für Leiharbeitnehmende, die einer der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften angehören. In der Praxis ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad unter Leiharbeitnehmenden jedoch gering.

Für nicht tarifgebundene Betriebe und Beschäftigte greift der MTV, wenn der Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthält, die ihn ausdrücklich in Bezug nimmt. Solche Klauseln sind in der Zeitarbeitsbranche weit verbreitet. Sie ermöglichen die Anwendung des MTV auch dort, wo keine formale Tarifbindung besteht — und schaffen damit Rechtssicherheit für beide Seiten.

Fehlt beides — Tarifbindung und Bezugnahmeklausel —, gelten ausschließlich die gesetzlichen Mindeststandards nach AÜG, ArbZG, BUrlG, EFZG und BGB. Das Unterschreiten dieser Mindeststandards ist in jedem Fall unzulässig. Für Verleihbetriebe, die auf das Tarifwerk des MTV DGB/GVP abstellen wollen, ist eine korrekt formulierte Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag deshalb keine Formalität, sondern eine rechtliche Notwendigkeit.

Zeitarbeit in Zahlen: aktuelle Marktdaten

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im Juni 2025 rund 622.000 sozialversicherungspflichtige Leiharbeitnehmende in Deutschland beschäftigt — entsprechend etwa 1,8 % der sozialversicherungspflichtigen Gesamtbeschäftigung. Die Zahl der Verleihbetriebe lag laut BA-bezogenen Angaben bei rund 39.000.

Branchen mit besonders hoher Zeitarbeitsquote sind Verkehr und Logistik (rund 213.000 Beschäftigte, ungefähr ein Drittel aller Zeitarbeitnehmenden) sowie das Gesundheitswesen einschließlich Pflege. In Pflegeberufen waren rund 32.000 Leiharbeitnehmende tätig, was etwa 2 % der sozialversicherungspflichtigen Pflegebeschäftigung entspricht. Gegenüber dem Vorjahr war in der Pflege ein Rückgang von rund 14 % zu verzeichnen.

Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit schafft für all diese Beschäftigten einen einheitlichen Rahmen, der unabhängig von der Branche des Entleihebetriebs gilt. Für konkrete Entgelthöhen und branchenspezifische Aufschläge sind daneben stets der aktuelle ETV sowie die einschlägigen BZT heranzuziehen.

Häufige Fragen zum Manteltarifvertrag Zeitarbeit

Was ist der Manteltarifvertrag Zeitarbeit und was regelt er?

Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV DGB/GVP) ist das tarifliche Rahmenwerk für Beschäftigungsverhältnisse in der Zeitarbeitsbranche. Er regelt Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen sowie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Konkrete Entgelthöhen und Entgeltgruppen sind nicht Bestandteil des MTV, sondern im gesonderten Entgelttarifvertrag (ETV DGB/GVP) geregelt.

Ab wann gilt der neue MTV DGB/GVP und was hat sich geändert?

Der gemeinsame Manteltarifvertrag zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und den DGB-Gewerkschaften gilt seit dem 1. Januar 2026. Er löst die bis dahin getrennten Tarifwerke von BAP und iGZ ab und schafft damit erstmals ein einheitliches Regelwerk für die gesamte Branche. Betriebe mit bestehenden Bezugnahmeklauseln auf die alten Tarifwerke mussten ihre Verträge auf Anpassungsbedarf prüfen.

Gilt der MTV auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Leiharbeitnehmende?

Ja, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Bezugnahmeklausel enthält, die den MTV DGB/GVP ausdrücklich in Bezug nimmt. Das ist in der Branche weit verbreitet. Fehlen sowohl Tarifbindung als auch eine Bezugnahmeklausel, gelten ausschließlich die gesetzlichen Mindeststandards nach AÜG, ArbZG, BUrlG, EFZG und BGB.

Was bedeutet Equal Pay in der Zeitarbeit und ab wann entsteht der Anspruch?

Nach § 8 AÜG haben Leiharbeitnehmende grundsätzlich Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen — einschließlich des Entgelts —, die für vergleichbare Stammarbeitnehmende des Entleihebetriebs gelten. Der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch entsteht spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung beim selben Entleiher, sofern kein abweichender Tarifvertrag greift. In Branchen mit Branchenzuschlagstarifverträgen (BZT) erfolgt die Entgeltangleichung bereits vorher über gestaffelte Einsatzzuschläge.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer an denselben Entleiher überlassen werden?

§ 1 Abs. 1b AÜG begrenzt die Überlassung an denselben Entleiher grundsätzlich auf 18 Monate. Längere Überlassungsdauern sind zulässig, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag dies erlaubt oder wenn eine solche tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung im Entleihbetrieb konkretisiert wird. Unterbrechungen von weniger als 3 Monaten unterbrechen die Frist nicht.

Wo finde ich die aktuellen Entgelttabellen für die Zeitarbeit?

Konkrete Stundensätze und Entgeltgruppen sind im Entgelttarifvertrag DGB/GVP (ETV) festgelegt, nicht im Manteltarifvertrag. Den jeweils gültigen ETV veröffentlicht der GVP auf seiner Website. Für Einsätze in Branchen mit Branchenzuschlagstarifverträgen — etwa Metall und Elektro oder Chemie — sind zusätzlich die einschlägigen BZT heranzuziehen, da diese die tatsächlich geschuldete Vergütung erhöhen können.

Was müssen HR-Abteilungen bei der Überlassungshöchstdauer dokumentieren?

Zu dokumentieren sind: der genaue Beginn der Überlassung, etwaige Unterbrechungen und deren Dauer, frühere Einsätze beim selben Entleiher — auch über konzerninterne Verbindungen —, sowie einschlägige tarifliche oder betriebliche Abweichungen von der 18-Monats-Grenze des § 1 Abs. 1b AÜG. Eine lückenhafte Dokumentation kann dazu führen, dass die Höchstdauer unbemerkt überschritten wird, was erhebliche rechtliche Folgen auslöst.

Die vier vorgenommenen Korrekturen im Überblick:

1. **Intro-Box, Einleitungssatz:** „gilt der MTV DGB/GVP als einheitliches Regelwerk für die Branche“ → ersetzt durch „besteht ein einheitliches DGB/GVP-Tarifwerk für die Zeitarbeit … Der MTV gilt jedoch nur bei Tarifbindung oder wenn er wirksam im Arbeitsvertrag einbezogen wurde.“

2. **Intro-Box, Marktdaten:** „39.000 zugelassenen Verleihbetrieben“ → „39.000 Verleihbetrieben“

3. **Section 2, zweiter Absatz:** „Die Vereinheitlichung beseitigt die bis dahin bestehenden Unterschiede in Einzelregelungen beider Vorgängerwerke und schafft mehr Transparenz …“ → „Das neue Tarifwerk führt die bisherigen Tarifwerke zusammen; für bestehende Arbeitsverhältnisse können Übergangsregelungen und die konkrete Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag entscheidend sein.“

4. **Section 7:** „Die Zahl der zugelassenen Verleihbetriebe lag bei rund 39.000.“ → „Die Zahl der Verleihbetriebe lag laut BA-bezogenen Angaben bei rund 39.000.“