Equal Pay Zeitarbeit: Fristen, Pflichten und aktuelle Vergütungsregeln 2026

Anna Berger

Aktualisiert am:

equal pay zeitarbeit — Symbolbild, Personal und Wissen
Das Wichtigste im Überblick

  • Leiharbeitnehmer haben nach 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher Anspruch auf dieselbe Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer — Rechtsgrundlage ist § 8 AÜG.
  • Tarifliche Branchenzuschlagsmodelle können den Eintritt der vollen Equal-Pay-Pflicht auf bis zu 15 Monate verschieben, wenn ein stufenweises Anpassungsmodell vereinbart ist.
  • Die unterste Entgeltgruppe im DGB/GVP-Tarifwerk wurde ab 2026 angehoben; die genaue Höhe ist den aktuellen Entgelttarifverträgen von DGB und GVP zu entnehmen.
  • Equal Pay in der Zeitarbeit ist rechtlich strikt vom allgemeinen Entgeltgleichheitsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz zu trennen.
Inhaltsverzeichnis
  1. Gesetzliche Grundlage: § 8 AÜG im Überblick
  2. Die 9-Monatsfrist: Berechnung und Unterbrechungsregeln
  3. Tarifliche Verlängerung auf 15 Monate
  4. Welche Vergütungsbestandteile Equal Pay unterliegen
  5. Equal Pay Zeitarbeit vs. Entgeltgleichheitsrecht
  6. HR-Praxis: Fristenmanagement und Dokumentation
  7. FAQ: Häufige Fragen

Gesetzliche Grundlage: § 8 AÜG im Überblick

Der Grundsatz des Equal Pay in der Zeitarbeit ist in § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert. Danach hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung mindestens das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt. Die Regelung greift nicht ab dem ersten Einsatztag, sondern an einem gesetzlich definierten Zeitpunkt — was in der Praxis erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt.

Das gesetzgeberische Ziel war, strukturelles Lohndumping durch dauerhafte Nutzung von Leiharbeit zu unterbinden. Die Pflicht zur korrekten Entlohnung liegt beim Verleiher, also der Zeitarbeitsfirma. Der Entleiher trägt eine Auskunftspflicht gegenüber dem Verleiher über die im Betrieb geltende Vergütungsstruktur. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er für entstehende Nachzahlungsansprüche mitverantwortlich gemacht werden.

Verstöße gegen § 8 AÜG können als Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das Risiko liegt damit nicht allein auf der Seite des Verleihers — auch Entleiher, die falsche oder unvollständige Vergütungsauskünfte erteilen, können haftbar werden.

Die 9-Monatsfrist: Berechnung und Unterbrechungsregeln

Der Equal-Pay-Anspruch entsteht, wenn ein Leiharbeitnehmer mehr als 9 Monate ununterbrochen demselben Entleiher überlassen wurde. Ab dem ersten Tag des 10. Einsatzmonats muss die Vergütung derjenigen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers entsprechen. Maßgeblich ist der Zeitraum beim selben Entleiher — ein Verleiher- oder Betriebsstättenwechsel auf Entleiherseite kann die Frist neu in Gang setzen.

Für Unterbrechungen gelten präzise Regeln: Pausen von bis zu 3 Monaten hemmen die Frist lediglich, setzen sie aber nicht zurück. Kehrt der Leiharbeitnehmer nach weniger als 3 Monaten zum selben Entleiher zurück, wird die vor der Unterbrechung zurückgelegte Zeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten beginnt die 9-Monats-Frist von vorn. Ein Einsatz bei einem anderen Entleiher startet die Frist in jedem Fall neu, auch wenn derselbe Verleiher beteiligt ist.

Einen Sonderfall bildet die Beschäftigung von Personen, die unmittelbar vor der Überlassung arbeitslos waren und deren Einsatz der beruflichen Qualifizierung dient. Hier kann die Equal-Pay-Pflicht für bis zu 6 Wochen ausgesetzt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Tarifliche Verlängerung auf 15 Monate

§ 8 AÜG gibt Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, den Eintritt des vollständigen Equal Pay hinauszuschieben. Durch einschlägige Branchenzuschlagstarifverträge kann die Frist auf bis zu 15 Monate ausgedehnt werden. Bedingung ist ein stufenweises Anpassungsmodell: Die Vergütung muss mit jedem Einsatzmonat schrittweise steigen, bis nach spätestens 15 Monaten das volle Equal Pay erreicht ist.

In der deutschen Zeitarbeitsbranche sind solche Modelle weit verbreitet. Tarifverträge zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und dem DGB sehen entsprechende Zuschlagsstufen vor, die je nach Branche und Entleiherbetrieb unterschiedlich ausfallen. Entleiher müssen dem Verleiher rechtzeitig Auskunft über die tätigkeitsbezogene Vergütungsstruktur geben, damit die korrekten Branchenzuschlagsstufen berechnet werden können.

Zum 1. Januar 2026 wurden die Mindestentgelte im DGB/GVP-Tarifwerk der Zeitarbeit angehoben. Die genaue Höhe der untersten Entgeltgruppe ist den jeweils gültigen Entgelttarifverträgen von DGB und GVP zu entnehmen. Für Verleiher bedeutet das: Auch ohne Erreichen der Equal-Pay-Schwelle steigen die Lohnkosten im Niedriglohnsegment messbar.

Welche Vergütungsbestandteile Equal Pay unterliegen

Equal Pay beschränkt sich nicht auf den reinen Stundenlohn. Maßgeblich ist das Gesamtarbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer erhalten — einschließlich aller regelmäßigen Vergütungsbestandteile. Die Bestimmung der Vergleichsgruppe liegt in der Praxis häufig im Streit: Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die im Arbeitsvertrag genannte Berufsbezeichnung.

Vergütungsbestandteil Equal-Pay-pflichtig Hinweis für die Praxis
Grundlohn / Stundensatz Ja Kernelement des Vergleichs
Schicht- und Nachtzuschläge Ja, wenn bei Stammkräften üblich Tätigkeitsbezogener Vergleich erforderlich
Urlaubs- und Weihnachtsgeld Ja, sofern regelmäßig gewährt Zeitanteilige Berechnung möglich
Leistungs- und Zielprämien Ja, wenn vergleichbar strukturiert Vergleichbarkeit der Zielsysteme prüfen
Vermögenswirksame Leistungen Ja Üblicher Bestandteil des Gesamtentgelts
Firmenwagen zur Privatnutzung Einzelfallabhängig Nur bei tätigkeitsbezogener, nicht statusbezogener Gewährung

Verleiher sollten spätestens ab dem 7. Einsatzmonat beim Entleiher schriftlich anfragen, welche Vergütungsbestandteile vergleichbare Stammkräfte erhalten. Eine fehlende oder unvollständige Auskunft ist kein Freifahrtschein — im Streitfall muss der Verleiher den Nachweis erbringen, dass er das Equal Pay korrekt berechnet hat.

Equal Pay Zeitarbeit vs. Entgeltgleichheitsrecht

Der Begriff Equal Pay wird in zwei rechtlich verschiedenen Kontexten verwendet, die strikt zu trennen sind. Das Equal Pay in der Zeitarbeit nach § 8 AÜG regelt den Vergütungsanspruch von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammkräften im Entleiherbetrieb — unabhängig von Geschlecht oder anderen Merkmalen.

Das allgemeine Entgeltgleichheitsrecht ist im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verankert und betrifft ausschließlich die Gleichbezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der bereinigte Gender Pay Gap — also der Unterschied bei vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation — lag 2025 bei 6 %. Der unbereinigte Wert, der auch strukturelle Unterschiede wie Branchenwahl, Teilzeitquoten und Berufsunterbrechungen einbezieht, betrug 16 %.

Beide Regelungsbereiche können gleichzeitig relevant sein: Ein Leiharbeitnehmer kann einen Equal-Pay-Anspruch nach § 8 AÜG geltend machen und — bei entsprechendem Sachverhalt — zusätzlich eine Auskunft nach EntgTranspG verlangen. HR-Abteilungen, die beide Konzepte unter einem Dach behandeln, riskieren Fehler bei der rechtlichen Einordnung und der Auswahl der richtigen Handlungsmaßnahmen.

HR-Praxis: Fristenmanagement und Dokumentation

Die korrekte Umsetzung der Equal-Pay-Regeln steht und fällt mit einer lückenlosen Dokumentation. Das gilt für Verleiher ebenso wie für die HR-Abteilungen der Entleiherbetriebe, die Auskunftspflichten tragen.

  • Einsatzdaten sauber führen: Start- und Enddatum jedes Einsatzes sowie alle Unterbrechungen müssen mit Datum belegt sein. Nur so lässt sich im Streitfall nachweisen, ob die 3-Monats-Hemmschwelle greift oder die Frist neu beginnt.
  • Vergleichsgruppe frühzeitig bestimmen: Spätestens im 7. Einsatzmonat sollte schriftlich geklärt sein, welche Stammkraft als Vergleichsmaßstab dient und welche Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind.
  • Tarifstatus des Entleihers prüfen: Gilt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, verschiebt sich der Equal-Pay-Zeitpunkt auf bis zu 15 Monate. Der Entleiher muss tarifgebunden sein oder den Vertrag nach entsprechenden Voraussetzungen anwenden.
  • Automatisierte Alerts nutzen: Professionelle Zeitarbeitsverwaltungssysteme bieten Fristenwarnungen vor dem Erreichen der 9- bzw. 15-Monats-Grenze. Diese Funktion sollte für jeden aktiven Einsatz aktiviert sein.
  • Entgeltbestandteile strukturiert abgleichen: Eine interne Checkliste pro Einsatz, die alle Equal-Pay-pflichtigen Vergütungskomponenten auflistet, reduziert Nachzahlungsrisiken erheblich.

Equal Pay Zeitarbeit bleibt 2026 ein zentrales Compliance-Thema — nicht zuletzt, weil steigende Tariflöhne und eine zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit für Lohnfairness den Druck auf beide Seiten erhöhen. Verleiher und Entleiher, die Fristen und Auskunftspflichten konsequent einhalten, vermeiden nicht nur Bußgelder, sondern stärken auch ihre Position als attraktive Arbeitgeber im Wettbewerb um Fachkräfte.

FAQ: Häufige Fragen zu Equal Pay in der Zeitarbeit

Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?
Der Anspruch entsteht nach mehr als 9 Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher. Ab dem ersten Tag des 10. Monats muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer dieselbe Vergütung zahlen wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 AÜG.
Was passiert bei einer Unterbrechung des Einsatzes?
Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten hemmen die Frist lediglich, setzen sie aber nicht zurück. Die vor der Pause zurückgelegte Einsatzdauer wird angerechnet, sobald der Leiharbeitnehmer zum selben Entleiher zurückkehrt. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten beginnt die 9-Monats-Frist von vorn.
Kann die Equal-Pay-Frist durch Tarifvertrag verlängert werden?
Ja. § 8 AÜG erlaubt es Tarifvertragsparteien, durch Branchenzuschlagstarifverträge die Frist auf bis zu 15 Monate auszudehnen. Voraussetzung ist ein stufenweises Anpassungsmodell, bei dem die Vergütung monatlich steigt, bis spätestens nach 15 Monaten das volle Equal Pay erreicht ist. Der Entleiher muss an den entsprechenden Tarifvertrag gebunden sein.
Welche Vergütungsbestandteile müssen beim Equal Pay berücksichtigt werden?
Maßgeblich ist das Gesamtarbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Dazu zählen neben dem Grundlohn auch Schicht- und Nachtzuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungsprämien sowie vermögenswirksame Leistungen — soweit diese bei Stammkräften mit vergleichbarer Tätigkeit regelmäßig gewährt werden. Statusbezogene Vergünstigungen wie ein Dienstwagen für Führungskräfte sind in der Regel nicht einzubeziehen.
Was ist der Unterschied zwischen Equal Pay in der Zeitarbeit und dem Entgeltgleichheitsrecht?
Equal Pay in der Zeitarbeit nach § 8 AÜG regelt den Vergütungsanspruch von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammkräften im Entleiherbetrieb — unabhängig vom Geschlecht. Das allgemeine Entgeltgleichheitsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) betrifft ausschließlich die Gleichbezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Beide Regelungsbereiche können gleichzeitig anwendbar sein.
Welche Pflichten hat der Entleiher beim Thema Equal Pay?
Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Anfrage Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu erteilen. Diese Auskunft muss vollständig und korrekt sein und alle relevanten Vergütungsbestandteile umfassen. Erteilt der Entleiher falsche oder unvollständige Auskünfte und entstehen dadurch Nachzahlungsansprüche, kann er zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Equal-Pay-Pflicht?
Leiharbeitnehmer können die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und geschuldeter Equal-Pay-Vergütung nachfordern. Die Ansprüche unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen § 8 AÜG als Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG geahndet werden, mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 500.000 Euro.