- Beim Mindestlohn Zeitarbeit 2026 sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2026 mit 13,90 € brutto je Stunde; ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.
- Für die Arbeitnehmerüberlassung tritt ab dem 1. Juli 2026 eine eigenständige Branchenuntergrenze in Kraft, die zunächst bei 14,96 € liegt und bis April 2027 auf 15,87 € ansteigt.
- Maßgeblich ist stets die jeweils höhere Grenze — bis Ende Juni 2026 der allgemeine Mindestlohn (13,90 €), ab Juli 2026 die Branchenuntergrenze, da diese den allgemeinen Mindestlohn in allen Stufen deutlich übersteigt.
- HR-Abteilungen sollten Einsatzverträge, Entgeltabrechnungen und Payroll-Systeme vor den Stichtagen Juli 2026, September 2026 und April 2027 aktualisieren.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzlicher Mindestlohn 2026: der aktuelle Stand
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hatte diesen Wert im Rahmen ihrer turnusmäßigen Empfehlung vorgeschlagen; umgesetzt wurde er durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Gegenüber dem Niveau von 12,82 € aus dem Jahr 2025 entspricht das einer Anhebung um 1,08 € pro Stunde.
Für Vollzeitbeschäftigte mit einer 40-Stunden-Woche ergibt sich daraus ein monatliches Bruttoentgelt von rund 2.409 €. Die nächste allgemeine Anpassung folgt zum 1. Januar 2027: Ab dann gilt ein Stundensatz von 14,60 €.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) liegt 2026 bei 603 € monatlich. Wer in der Zeitarbeit geringfügig beschäftigt ist, muss mit dem geltenden Mindeststundensatz vergütet werden — was die maximal zulässige Monatsstundenzahl entsprechend begrenzt und mit den ab Juli 2026 höheren Branchenuntergrenzen neu berechnet werden muss.
Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit ab Juli 2026
Neben dem allgemeinen Mindestlohn existiert für die Arbeitnehmerüberlassung eine eigenständige Branchenuntergrenze. Diese tritt nach einer Aussetzungsphase zum 1. Juli 2026 wieder in Kraft und übersteigt den allgemeinen Mindestlohn ab diesem Zeitpunkt bereits mit ihrer ersten Stufe deutlich. Sie gilt für alle überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AÜG — unabhängig davon, in welcher Branche der Entleiher tätig ist.
| Gültigkeitszeitraum | Regelung | Brutto je Stunde |
|---|---|---|
| 01.01.2026 – 30.06.2026 | Allgemeiner Mindestlohn (MiLoG) | 13,90 € |
| 01.07.2026 – 31.08.2026 | Branchenuntergrenze Zeitarbeit | 14,96 € |
| 01.09.2026 – 31.03.2027 | Branchenuntergrenze Zeitarbeit | 15,33 € |
| 01.01.2027 (allg. Erhöhung) | Allgemeiner Mindestlohn (MiLoG) | 14,60 € |
| 01.04.2027 – 30.09.2027 | Branchenuntergrenze Zeitarbeit | 15,87 € |
Die Branchenuntergrenze übersteigt in allen drei Stufen den jeweils gültigen allgemeinen Mindestlohn erheblich. Zeitarbeitsunternehmen, die in diesem Zeitraum weniger als die jeweilige Branchenuntergrenze zahlen, verstoßen gegen geltendes Recht — selbst wenn sie den allgemeinen Mindestlohn einhalten.
Rechtliche Grundlagen: MiLoG und AÜG
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) bildet die gesetzliche Basis für den allgemeinen Mindestlohn. § 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, den jeweils gültigen Mindeststundenlohn zu zahlen. Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG unter anderem Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten im Pflichtpraktikum sowie Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung. Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht.
Für die Zeitarbeit kommt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hinzu. § 8 AÜG regelt den Equal-Pay-Grundsatz, von dem tarifvertraglich abgewichen werden kann. § 3a AÜG ermächtigt die Tarifvertragsparteien, eine Lohnuntergrenze für die Branche zu vereinbaren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anschließend per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt. Auf dieser Grundlage beruht die ab Juli 2026 wieder gültige Branchenuntergrenze.
Verstöße gegen die Mindestlohnpflicht können nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € geahndet werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung überprüft die Einhaltung im Rahmen von Betriebskontrollen — in der Zeitarbeit mit besonderem Augenmerk auf Stundenaufzeichnungen und Entgeltabrechnungen. § 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber zudem zur Dokumentation der Arbeitszeiten geringfügig Beschäftigter und weiterer Personengruppen.
Mindestlohn Zeitarbeit 2026: welche Grenze ist maßgeblich?
Wenn zwei Lohnuntergrenzen gleichzeitig bestehen, gilt stets die höhere. Konkret bedeutet das: Zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 ist der allgemeine Mindestlohn von 13,90 € die relevante Grenze, weil die Branchenuntergrenze in diesem Zeitraum ausgesetzt ist. Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt die Zeitarbeits-Lohnuntergrenze von 14,96 € diese Funktion, weil sie den allgemeinen Mindestlohn übersteigt.
Entscheidend für die Compliance-Prüfung ist nicht der nominale Bruttolohn im Vertrag, sondern der tatsächlich gezahlte Stundenlohn. Wenn Abzüge oder strukturelle Vergütungsgestaltungen den effektiven Stundenlohn unter die Untergrenze drücken, liegt ein Verstoß vor — auch wenn der vereinbarte Grundlohn formal korrekt ausgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Zuschläge für tatsächlich erschwerte Arbeitsbedingungen (z. B. Nachtarbeit, Schichtarbeit) in der Regel nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
Praktische Umsetzung für HR-Abteilungen
HR-Verantwortliche in Zeitarbeitsunternehmen und entleihenden Betrieben stehen 2026 vor der Aufgabe, mehrere Stichtage innerhalb kurzer Zeit umzusetzen. Folgende Maßnahmen reduzieren das Compliance-Risiko:
- Zwei Ebenen prüfen: Immer sowohl den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG als auch die jeweils aktuelle Zeitarbeits-Lohnuntergrenze kontrollieren. Die höhere Grenze gilt.
- Verträge rechtzeitig anpassen: Einsatzverträge und Entgeltvereinbarungen müssen vor den Stichtagen 1. Juli 2026, 1. September 2026 und 1. April 2027 überprüft und aktualisiert sein.
- Payroll-Systeme konfigurieren: Lohnabrechnungssoftware muss alle neuen Schwellenwerte kennen und automatisch die jeweils höhere Untergrenze verwenden.
- Zeiterfassung lückenlos führen: Die Vergütung muss auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden geprüft werden. Überstunden, Bereitschaftszeiten und anrechenbare Reisezeiten beeinflussen den effektiven Stundenlohn.
- Minijobs neu kalkulieren: Bei geringfügiger Beschäftigung in der Zeitarbeit reduziert die höhere Branchenuntergrenze die maximal zulässige Monatsstundenzahl. Ab Juli 2026 ergibt sich rechnerisch eine Obergrenze von rund 40 Stunden pro Monat (603 € ÷ 14,96 €).
- Dokumentation sicherstellen: Berechnung des Stundenlohns, Überstunden, Zuschläge und Einsatzzeiten sind sauber zu dokumentieren, um Verstöße gegen MiLoG und AÜG nachweislich auszuschließen.
Ein strukturiertes Compliance-Monitoring mit festgelegten internen Prüfterminen vor jedem Stichtag reduziert das Bußgeldrisiko erheblich und schützt die Beschäftigten vor unbeabsichtigten Lohnunterschreitungen.
Häufige Fragen zum Mindestlohn Zeitarbeit 2026
Gilt in der Zeitarbeit einfach der allgemeine gesetzliche Mindestlohn?
Nicht allein. Neben dem allgemeinen Mindestlohn von 13,90 € (Stand: 1. Januar 2026) gilt für überlassene Beschäftigte ab dem 1. Juli 2026 eine eigenständige Branchenuntergrenze, die mit 14,96 € pro Stunde beginnt. Maßgeblich ist stets der höhere der beiden Werte — bis Ende Juni 2026 also der allgemeine Mindestlohn, danach die Branchenuntergrenze.
Was ist die rechtliche Grundlage der Zeitarbeits-Lohnuntergrenze?
Die Branchenuntergrenze beruht auf § 3a AÜG. Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche vereinbaren die Höhe; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt sie anschließend per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich. Sie gilt damit für alle Zeitarbeitsunternehmen, unabhängig von einer eigenen Tarifbindung.
Welche konkreten Stundensätze gelten in der Zeitarbeit bis Ende 2027?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August 2026 sind es 14,96 €, vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027 15,33 € und vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027 15,87 € brutto je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt zudem der allgemeine Mindestlohn auf 14,60 € — er bleibt aber in der Zeitarbeit weiterhin unter der Branchenuntergrenze.
Welche Beschäftigtengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen?
Nach § 22 MiLoG sind unter anderem Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten im Pflichtpraktikum sowie Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung ausgenommen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Diese Ausnahmen gelten auch in der Zeitarbeit.
Wie wirkt sich die Branchenuntergrenze auf geringfügige Beschäftigung in der Zeitarbeit aus?
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € monatlich. Wird ein Minijob in der Zeitarbeit ab Juli 2026 mit der Branchenuntergrenze von 14,96 € vergütet, ergibt sich rechnerisch eine maximale Arbeitszeit von rund 40 Stunden pro Monat (603 ÷ 14,96). Diese Zahl sinkt mit jeder Erhöhung der Untergrenze weiter. HR muss die zulässigen Monatsstunden bei jedem Stichtag neu kalkulieren.
Werden Zuschläge und Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet?
Das hängt von der Art der Zahlung ab. Zuschläge für tatsächlich erschwerte Arbeitsbedingungen — etwa Nacht- oder Schichtzuschläge — sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Sonderzahlungen, die vorbehaltlos und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, können dagegen anrechnungsfähig sein. Bei Unklarheiten empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Was droht Zeitarbeitsunternehmen bei Mindestlohnverstößen?
Verstöße gegen das MiLoG können nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € geahndet werden. Betroffene Beschäftigte können die Lohndifferenz zivilrechtlich nachfordern. Zudem führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung regelmäßige Kontrollen durch, bei denen Stundenaufzeichnungen und Entgeltabrechnungen systematisch geprüft werden. Wiederholte Verstöße können außerdem den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.
Den Mindestlohn Zeitarbeit 2026 rechtssicher umzusetzen, erfordert die gleichzeitige Beobachtung zweier Lohnuntergrenzen und mehrerer Stichtage. Wer Einsatzverträge, Payroll-Systeme und Zeiterfassung rechtzeitig vor dem 1. Juli 2026 anpasst, legt die Grundlage für eine bußgeldfreie Abrechnungspraxis — und schützt zugleich die Beschäftigten vor unbeabsichtigten Lohnunterschreitungen.






