Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 und schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Mindestlohn 2026: aktueller Stundensatz
Der gesetzliche Mindestlohn beläuft sich seit dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde — eine Erhöhung um 1,08 Euro gegenüber dem Vorjahr (12,82 Euro). Die Anpassung geht auf die Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück und wurde per Verordnung durch das Bundeskabinett umgesetzt.
Historische Entwicklung seit 2015
| Gültig ab | Mindestlohn (€/Stunde) |
|---|---|
| 01.01.2015 | 8,50 € |
| 01.01.2019 | 9,19 € |
| 01.01.2020 | 9,35 € |
| 01.01.2021 | 9,50 € |
| 01.07.2021 | 9,60 € |
| 01.01.2022 | 9,82 € |
| 01.07.2022 | 10,45 € |
| 01.10.2022 | 12,00 € |
| 01.01.2024 | 12,41 € |
| 01.01.2025 | 12,82 € |
| 01.01.2026 | 13,90 € |
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Alter, Branche oder Vertragsform. Auch Minijobber und Beschäftigte in der Gleitzone (Midijob) haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Ausnahmen
- Auszubildende (eigene tarifliche Ausbildungsvergütungen gelten)
- Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung
- Freiwillige Praktika bis zu einer Dauer von 3 Monaten
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Minijob-Grenze 2026
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs beträgt 2026 603 Euro (Jahresgrenze: 7.236 Euro). Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro sind damit rund 43 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden/Woche) möglich, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Wer überwacht die Einhaltung?
Die Kontrolle obliegt dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, Arbeitszeiten bestimmter Beschäftigungsgruppen zu dokumentieren (§ 17 MiLoG).
Gesetzliche Grundlagen
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (2026)
- § 17 MiLoG — Dokumentationspflicht
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Mindestlohn
- Mindestlohnkommission — Beschluss 2024
- Bundesregierung.de — Mindestlohnerhöhung 2026
- Mindestlohngesetz (MiLoG) in der geltenden Fassung






