Eine Kündigung kann man eine Kündigung zurückziehen nicht einseitig – sobald sie dem Empfänger zugegangen ist, entfaltet sie ihre Wirkung nach § 130 BGB. Eine Rücknahme setzt stets die Zustimmung der Gegenseite voraus. Arbeitnehmer haben nach Zugang der Kündigung 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG zu erheben. Ohne eine einvernehmliche Lösung – etwa einen Aufhebungsvertrag oder eine schriftliche Einigung zur Fortsetzung – bleibt die Kündigung rechtswirksam bestehen.
Inhaltsverzeichnis
- Kündigung als Willenserklärung: Die rechtliche Grundlage
- Kann man eine Kündigung zurückziehen – und wann?
- Relevante Fristen im Überblick
- Einvernehmliche Lösungswege in der Praxis
- Besonderheiten bei arbeitgeberseitiger und arbeitnehmerseitiger Kündigung
- Checkliste für HR-Verantwortliche
- FAQ: Häufige Fragen zur Rücknahme einer Kündigung
Kündigung als Willenserklärung: Die rechtliche Grundlage
Eine Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt: Sie wird rechtlich wirksam, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist – geregelt in § 130 BGB. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Erklärung als abgegeben, und der Kündigende verliert die alleinige Verfügungsgewalt darüber.
Der Begriff „Zugang“ ist dabei präzise definiert: Ein Schriftstück gilt als zugegangen, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann – etwa durch Einwurf in den Briefkasten zu üblichen Zustellzeiten. Ob der Empfänger die Kündigung tatsächlich liest, spielt keine Rolle.
Genau diese Konstruktion als empfangsbedürftige Willenserklärung macht eine einseitige Rücknahme nach Zugang rechtlich unmöglich. Der Erklärende kann die einmal ausgesprochene Kündigung nicht allein wieder aufheben – er ist auf die Mitwirkung der Gegenseite angewiesen.
Kann man eine Kündigung zurückziehen – und wann?
Die Antwort auf die Frage, ob man eine Kündigung zurückziehen kann, lautet in der Regel: nur einvernehmlich. Das Arbeitsrecht kennt keine einseitige Rücknahmemöglichkeit nach Zugang der Erklärung. Wer also eine Kündigung ausspricht und diese anschließend bereut, ist darauf angewiesen, dass die Gegenseite der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zustimmt.
Ausnahme: Rücknahme vor Zugang
Einzige Ausnahme: Wer eine Kündigung auf dem Postweg verschickt, aber noch verhindern kann, dass sie den Empfänger erreicht – etwa durch persönliches Abfangen am Briefkasten oder Rückruf eines Boten –, kann die Erklärung noch aufhalten. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Widerruf wirksam, wenn er dem Empfänger gleichzeitig mit oder vor der Kündigung zugeht. In der Praxis ist dieses Zeitfenster äußerst eng.
Anfechtung der Kündigung
Eine weitere – streng begrenzte – Möglichkeit ist die Anfechtung der eigenen Willenserklärung nach den §§ 119 ff. BGB. Dies setzt jedoch einen anerkannten Anfechtungsgrund voraus, zum Beispiel einen Erklärungsirrtum oder eine arglistige Täuschung. Bloße Reue oder ein geänderter Unternehmensbeschluss genügen nicht. Zudem wirkt die Anfechtung im Arbeitsrecht nach herrschender Meinung nicht rückwirkend, sondern beendet das Arbeitsverhältnis ex nunc – was den Nutzen in vielen Konstellationen erheblich einschränkt.
Relevante Fristen im Überblick
Für HR-Verantwortliche und betroffene Arbeitnehmer sind folgende Fristen zentral:
| Frist | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| 3 Wochen nach Zugang | § 4 KSchG | Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage |
| 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB | Gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer |
| Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit | § 622 Abs. 2 BGB | Arbeitgeberseitige Kündigungsfristen steigen mit Dauer der Betriebszugehörigkeit |
| Vor Zugang der Kündigung | § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB | Einziger Zeitpunkt für einen einseitigen Widerruf |
| Sonderkündigungsschutz in Elternzeit | § 18 BEEG | Besonderer Schutz vor arbeitgeberseitiger Kündigung während der Elternzeit |
Einvernehmliche Lösungswege in der Praxis
Wenn beide Seiten an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, stehen mehrere Wege offen:
Einvernehmliche Rücknahme durch schriftliche Vereinbarung
Die praktisch häufigste Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich schriftlich darauf, die Kündigung als gegenstandslos zu betrachten und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diese Vereinbarung sollte aus Beweisgründen stets schriftlich geschlossen werden. Sie ist keine „Rücknahme“ im Rechtssinne, sondern ein neues zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Aufhebungsvertrag mit anschließender Neueinstellung
In manchen Fällen – etwa wenn Unklarheiten über Laufzeiten oder Konditionen bestehen – empfiehlt sich ein formaler Aufhebungsvertrag, kombiniert mit einem neuen Arbeitsvertrag. Dieser Weg gibt beiden Seiten Planungssicherheit, kann aber sozialversicherungsrechtliche Folgen haben (Stichwort: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).
Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
Erhebt der Arbeitnehmer Klage gemäß § 4 KSchG, kann der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt werden – mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder einer Abfindungsregelung. Solche Vergleiche sind in der Praxis sehr verbreitet.
Besonderheiten bei arbeitgeberseitiger und arbeitnehmerseitiger Kündigung
Arbeitgeber zieht Kündigung zurück
Reagiert ein Unternehmen auf eine Eigenbedarfskündigung, einen Betriebsirrtum oder eine ungeplante Umstrukturierung damit, dass es die Kündigung „zurückziehen“ möchte, benötigt es die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Hat der Arbeitnehmer sich bereits eine neue Stelle gesucht oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann er auf der Beendigung bestehen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört wurde: Die Kündigung ist dann ohnehin unwirksam – eine „Rücknahme“ verschleiert diesen Mangel, behebt ihn aber nicht.
Arbeitnehmer zieht Eigenkündigung zurück
Auch ein Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat und seine Meinung ändert, kann die Kündigung nicht einseitig zurückziehen. Er ist auf die Bereitschaft des Arbeitgebers angewiesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, läuft die Kündigungsfrist regulär ab.
Checkliste für HR-Verantwortliche
Wenn eine ausgesprochene Kündigung rückgängig gemacht werden soll, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Prüfen, ob die Kündigung dem Empfänger bereits zugegangen ist (§ 130 BGB)
- Bei noch nicht erfolgtem Zugang: sofortigen Widerruf zustellen
- Bei erfolgtem Zugang: Gespräch mit der Gegenseite suchen und Bereitschaft zur Fortsetzung abklären
- Einigung schriftlich dokumentieren und von beiden Seiten unterzeichnen lassen
- Prüfen, ob der Betriebsrat nach § 102 BetrVG korrekt angehört wurde
- Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen (insbesondere Sperrzeit) mit betroffenen Mitarbeitenden besprechen
- Bei laufendem Kündigungsschutzverfahren: rechtliche Beratung hinzuziehen und ggf. gerichtlichen Vergleich prüfen
FAQ: Häufige Fragen zur Rücknahme einer Kündigung
Kann man eine Kündigung zurückziehen, nachdem sie abgeschickt wurde?
Muss der Arbeitnehmer einer Rücknahme der arbeitgeberseitigen Kündigung zustimmen?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückziehen will, aber der Betriebsrat nicht korrekt angehört wurde?
Kann ein Arbeitnehmer seine eigene Kündigung zurückziehen?
Welche Frist gilt für eine Kündigungsschutzklage?
Ist eine mündliche Einigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausreichend?
Hat eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?
Die Frage, ob man eine Kündigung zurückziehen kann, lässt sich arbeitsrechtlich klar beantworten: Eine einseitige Rücknahme ist nach Zugang ausgeschlossen. Wer eine Kündigung rückgängig machen möchte, braucht die Zustimmung der Gegenseite – und sollte die Einigung sorgfältig dokumentieren, Fristen im Blick behalten und bei laufenden Verfahren rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.






