Verfällt Urlaub bei Krankheit: Fristen, Hinweispflichten und aktuelle Rechtsprechung 2026

Anna Berger

Aktualisiert am:

Verfällt Urlaub Bei Krankheit — HR-Fachleute in Deutschland

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Das Wichtigste im Überblick

  • Urlaub verfällt bei Krankheit nicht automatisch – gesetzlicher Mindesturlaub entsteht auch während einer Arbeitsunfähigkeit weiter.
  • Bei Langzeiterkrankung gilt eine 15-Monats-Frist: Urlaub aus dem Jahr 2024 verfällt damit spätestens am 31. März 2026.
  • Ohne vorherige individuelle Belehrung durch den Arbeitgeber kann Urlaub grundsätzlich nicht verfallen – auch nicht am 31. März des Folgejahres. Ausnahme: Bei durchgehender Langzeiterkrankung greift die 15-Monats-Frist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
  • Wird ein Arbeitnehmer im bereits genehmigten Urlaub krank, werden diese Tage gemäß § 9 BUrlG dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
Inhaltsverzeichnis
  1. Grundregel: Wann verfällt Urlaub?
  2. Verfällt Urlaub bei Krankheit – die 15-Monats-Frist
  3. Hinweispflicht des Arbeitgebers
  4. Krankheit während des Urlaubs: § 9 BUrlG
  5. Überblick: Verfallsfristen in der Praxis
  6. Aktuelle Rechtsprechung 2023–2026
  7. Praktische Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Grundregel: Wann verfällt Urlaub?

Verfällt Urlaub bei Krankheit – diese Frage stellt sich in der Praxis häufig, da die gesetzlichen Regelungen komplex sind und durch eine umfangreiche Rechtsprechung ergänzt werden. Die Ausgangsnorm findet sich im Bundesurlaubsgesetz: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Kann er aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden – dazu zählt ausdrücklich auch Krankheit –, ist eine Übertragung ins Folgejahr zulässig. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt er.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, was bei der üblichen 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer gearbeitet hat oder krankheitsbedingt ausgefallen ist. Auch während einer längeren Erkrankung läuft der Urlaubsanspruch weiter.

2. Verfällt Urlaub bei Krankheit – die 15-Monats-Frist

Für Beschäftigte, die dauerhaft oder über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig sind, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) und in dessen Folge das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine besondere Regelung etabliert: Die sogenannte 15-Monats-Frist. Sie greift, wenn ein Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war und deshalb den Urlaub objektiv nicht nehmen konnte.

Konkret bedeutet dies: Gesetzlicher Urlaub aus dem Jahr 2024 verfällt bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit spätestens zum 31. März 2026 – also 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Denn wer durchgehend arbeitsunfähig ist, kann auf eine Belehrung ohnehin nicht reagieren – die Hinweispflicht läuft in diesem Fall ins Leere.

Kehrt ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer vor Ablauf der 15-Monats-Frist zurück, lebt der noch offene Urlaubsanspruch wieder auf. Er muss dann zeitnah genommen oder korrekt übertragen werden.

3. Hinweispflicht des Arbeitgebers

Außerhalb von Langzeiterkrankungen gilt eine Voraussetzung, die viele Arbeitgeber unterschätzen: Urlaub verfällt am 31. Dezember oder am 31. März des Folgejahres nur dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret und individuell über seinen Urlaubsanspruch sowie über drohende Verfallsfristen informiert und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Diese Anforderung geht auf die EuGH-Rechtsprechung zurück und wurde vom BAG übernommen. Bei durchgehender Langzeiterkrankung greift hingegen die 15-Monats-Frist unabhängig davon, ob diese Hinweispflicht erfüllt wurde.

Eine allgemeine Regelung im Arbeitsvertrag oder im Intranet genügt dabei nicht. Die Belehrung muss so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann sich Urlaub über mehrere Jahre ansammeln, ohne zu verfallen – vorausgesetzt, keine ununterbrochene Langzeiterkrankung liegt vor.

In der HR-Praxis setzen Unternehmen daher zunehmend auf digitale Systeme, die Beschäftigte automatisiert und dokumentierbar über offene Urlaubsansprüche und bevorstehende Fristen informieren.

4. Krankheit während des Urlaubs: § 9 BUrlG

Eine gesonderte Situation entsteht, wenn ein Arbeitnehmer während eines bereits genehmigten und laufenden Urlaubs erkrankt. In diesem Fall regelt § 9 BUrlG eindeutig: Krankheitstage, die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt sind, gelten nicht als Urlaubstage und werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Die betroffenen Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen. Voraussetzung ist, dass er unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegt und den Arbeitgeber informiert. Für Erkrankungen im Ausland gelten zudem die Anzeige- und Nachweispflichten des § 5 EFZG.

5. Überblick: Verfallsfristen in der Praxis

Situation Verfallsfrist Besonderheit
Kein Krankenstand, kein Übertragungsgrund 31. Dezember des Urlaubsjahres Nur bei erfüllter Hinweispflicht
Krankheit als Übertragungsgrund (kein Langzeitfall) 31. März des Folgejahres Nur bei erfüllter Hinweispflicht
Durchgehende Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (= 31. März übernächstes Jahr) Gilt auch ohne Hinweispflichterfüllung
Keine Belehrung durch Arbeitgeber (kein Langzeitfall) Kein Verfall Ansprüche sammeln sich an
Krankheit während genehmigtem Urlaub (§ 9 BUrlG) Kein Verbrauch dieser Tage Gutschrift auf Urlaubskonto; AU-Bescheinigung erforderlich

6. Aktuelle Rechtsprechung 2023–2026

Das BAG hat mit seinem Urteil vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 456/20) die Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitgebers weiter präzisiert. Demnach genügt es nicht, dass Beschäftigte theoretisch Kenntnis von Verfallsfristen hätten erlangen können. Der Arbeitgeber muss proaktiv, klar und nachweisbar handeln. Kommt er dem nicht nach, trägt er das Risiko unbegrenzt anwachsender Urlaubsansprüche.

Gleichzeitig bestätigte das BAG in dieser Entscheidungsreihe die 15-Monats-Frist für Langzeiterkrankte. Der EuGH hatte diese Grenze ursprünglich festgelegt, um zu verhindern, dass Urlaubsansprüche unbegrenzt angesammelt werden, wenn eine Inanspruchnahme dauerhaft nicht möglich ist. Das BAG folgt dieser Linie konsequent.

Für 2026 bedeutet das in der Praxis: Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 durchgehend arbeitsunfähig waren und deren Urlaub aus 2024 noch offen ist, verlieren diesen Anspruch spätestens am 31. März 2026. Wer hingegen im Jahr 2024 keinen ausreichenden Hinweis seines Arbeitgebers erhalten hat und nicht dauerhaft erkrankt war, kann seinen Urlaub aus 2024 unter Umständen noch geltend machen.

7. Praktische Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sollten die Belehrung über Urlaubsansprüche und Verfallsfristen nicht dem Zufall überlassen. Eine dokumentierbare, individuelle Mitteilung – idealerweise schriftlich oder über ein zertifiziertes HR-System – ist der sicherste Weg, um den Verfall rechtzeitig auszulösen und spätere Nachforderungen zu vermeiden. Für Beschäftigte in Langzeiterkrankung empfiehlt sich zudem eine klare interne Erfassung, welche Urlaubsansprüche zu welchem Datum der 15-Monats-Frist unterliegen.

Arbeitnehmer, die länger erkrankt sind, sollten nach der Rückkehr prüfen, welche Urlaubsansprüche noch bestehen und diese zeitnah einfordern oder beantragen. Wer im Urlaub erkrankt, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, um von § 9 BUrlG zu profitieren. Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Gutschrift der Krankheitstage verwirkt.

Die Frage, ob Urlaub bei Krankheit verfällt, lässt sich damit nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten – entscheidend sind Dauer der Erkrankung, Einhaltung der Hinweispflichten und die konkreten Umstände des Einzelfalls.


Häufige Fragen: Urlaub und Krankheit

Verfällt Urlaub bei Krankheit automatisch am 31. März?

Nein – grundsätzlich nicht. Der Verfall am 31. März des Folgejahres tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweispflicht nachgekommen ist – also konkret und individuell über den Urlaubsanspruch und die Verfallsfrist informiert und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Ohne diese Belehrung verfällt der Urlaub nicht. Eine Ausnahme gilt bei durchgehender Langzeiterkrankung: In diesem Fall verfällt der Urlaub nach der 15-Monats-Frist auch ohne Erfüllung der Hinweispflicht.

Was gilt bei einer Langzeiterkrankung über mehrere Jahre?

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt gesetzlicher Urlaub nach der sogenannten 15-Monats-Frist. Urlaub aus dem Kalenderjahr 2024 erlischt in diesem Fall spätestens am 31. März 2026 – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Hinweispflicht erfüllt hat.

Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?

Erkrankungstage, die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, gelten gemäß § 9 BUrlG nicht als Urlaubstage. Sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt werden.

Muss ich die Krankheit im Urlaub sofort melden?

Eine unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber sowie die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sind notwendig, um die Schutzwirkung des § 9 BUrlG in Anspruch nehmen zu können. Bei Erkrankung im Ausland gelten zusätzlich die Pflichten aus § 5 EFZG, insbesondere bezüglich Anzeige und Nachweisführung.

Entsteht Urlaubsanspruch auch während einer langen Krankheit?

Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 1 und § 3 BUrlG entsteht unabhängig davon, ob ein Beschäftigter gearbeitet hat oder krankheitsbedingt ausgefallen ist. Auch während einer Langzeiterkrankung läuft der Urlaubsanspruch weiter.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Hinblick auf den Urlaubsverfall?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Beschäftigten konkret und individuell über seinen Resturlaubsanspruch sowie die geltenden Verfallsfristen zu informieren und zur Urlaubsnahme aufzufordern. Eine allgemeine Regelung im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus. Versäumt der Arbeitgeber diese Belehrung, kann der Urlaub grundsätzlich nicht verfallen – es sei denn, es liegt eine durchgehende Langzeiterkrankung vor, bei der die 15-Monats-Frist unabhängig von der Hinweispflicht greift.

Gilt die 15-Monats-Frist auch für vertraglichen Mehrurlaub?

Die 15-Monats-Frist gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Ob sie auf darüber hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaub Anwendung findet, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Hier können abweichende Verfallsregelungen zulässig sein.


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