Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis: Pflicht, Verfahren und Rechtsfolgen 2026

Anna Berger

Aktualisiert am:

arbeitnehmerüberlassungserlaubnis — Symbolbild, Personal und Wissen

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist nach § 1 Abs. 1 AÜG zwingende Voraussetzung für jede gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Drittunternehmen — sie muss vor Beginn der ersten Überlassung vorliegen.
  • Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit; die Ersterteilung ist auf 1 Jahr befristet, nach 3 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit ist eine unbefristete Verlängerung möglich.
  • Ende 2025 waren rund 626.000 Personen als Leiharbeitnehmer beschäftigt — knapp 1,7 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland.
  • Fehlt die Erlaubnis, drohen Bußgelder, die Unwirksamkeit der Verträge und die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?
  2. Gesetzliche Grundlage: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  3. Wer benötigt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?
  4. Voraussetzungen und Antragstellung
  5. Rechtsfolgen bei fehlender oder ungültiger Erlaubnis
  6. Aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeitsbranche 2026
  7. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist die behördliche Genehmigung, ohne die kein Unternehmen in Deutschland gewerbsmäßig eigene Arbeitnehmer an fremde Betriebe zur Arbeitsleistung überlassen darf. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und bildet die rechtliche Grundvoraussetzung für den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens sowie für jede andere Form der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Das Modell beruht auf einem Dreiecksverhältnis: Der Verleiher schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. Gleichzeitig stellt er diesen Arbeitnehmer einem Entleiher zur Verfügung, der ihm konkrete Arbeitsanweisungen erteilt. Der Arbeitnehmer bleibt jedoch beim Verleiher angestellt — inklusive Lohnzahlung, Sozialversicherungsanmeldung und Rückkehranspruch nach Ende des Einsatzes.

Die Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht. Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit waren Ende 2025 rund 626.000 Personen als Leiharbeitnehmer tätig, davon etwa 583.000 sozialversicherungspflichtig. Das entspricht rund 1,7 % aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Unternehmen nutzen das Modell vor allem zur Abdeckung von Auftragsspitzen, zur Überbrückung von Krankheits- und Elternzeitvertretungen sowie für projektbezogene Personalbedarfe.

Gesetzliche Grundlage: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das zentrale Regelwerk ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). § 1 Abs. 1 AÜG bestimmt, dass die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit ausübt — eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht zwingend erforderlich.

§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG normieren strenge Formvorschriften für den Überlassungsvertrag: Er muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden, die zu überlassenden Arbeitnehmer konkret benennen und vor Beginn des Einsatzes in Textform vorliegen. Eine nachträgliche Kennzeichnung ist rechtlich unwirksam. Eine verdeckte Überlassung — etwa durch die Bezeichnung als Werk- oder Dienstleistungsvertrag — wird hierdurch nicht legalisiert.

§ 2 AÜG regelt das Erlaubnisverfahren. Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie seine wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit, die Arbeitgeberpflichten dauerhaft zu erfüllen. Die Erlaubnis wird zunächst befristet erteilt; nach einer beanstandungsfreien Tätigkeit von 3 Jahren kann sie auf Antrag unbefristet verlängert werden. Die Rechtsfolgen bei Fehlen der Erlaubnis regeln §§ 9 und 10 AÜG.

Wer benötigt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

Erlaubnispflichtig ist grundsätzlich jeder, der Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte überlässt. Das Gesetz kennt jedoch enge Ausnahmen. Nach § 1 Abs. 3 AÜG entfällt die Erlaubnispflicht insbesondere für:

  • die konzerninterne Überlassung zwischen verbundenen Unternehmen (sog. Konzernleihe), wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde,
  • die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Überlassung zwischen Arbeitgebern,
  • bestimmte Konstellationen im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen.

Entscheidend für die Erlaubnispflicht ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Wer eingesetzte Arbeitnehmer in seine Betriebsorganisation eingliedert und ihnen konkrete Weisungen erteilt, agiert als Entleiher — unabhängig davon, ob der Vertrag formal als Werk- oder Dienstleistungsvertrag gefasst ist. Behörden und Gerichte schauen auf die gelebte Praxis.

Bei grenzüberschreitenden Einsätzen kommt es auf den Inlandsbezug an. Ist die Arbeitsleistung in Deutschland zu erbringen und liegen die Tatbestandsmerkmale der Arbeitnehmerüberlassung vor, kann eine Erlaubnis nach dem deutschen AÜG erforderlich sein — auch wenn der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Das betrifft in der Praxis insbesondere Employer-of-Record-Modelle (EOR) und internationale Konzernstrukturen, bei denen die tatsächlichen Weisungsverhältnisse sorgfältig zu prüfen sind.

Voraussetzungen und Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen — und zwar bevor die erste Überlassung stattfindet. Für grenzüberschreitende Konstellationen kann die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig sein.

Merkmal Regelung Rechtsgrundlage
Erlaubnispflicht Gewerbsmäßige Überlassung an Dritte § 1 Abs. 1 AÜG
Zuständige Behörde Bundesagentur für Arbeit (regional), ggf. ZAV § 17 AÜG
Ersterlaubnis Befristet auf 1 Jahr § 2 Abs. 4 AÜG
Unbefristete Erlaubnis Nach 3 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit möglich § 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG
Überlassungshöchstdauer 18 aufeinanderfolgende Monate (tariflich abweichbar) § 1 Abs. 1b AÜG
Übertragbarkeit Nicht übertragbar; personengebunden —
Jährliche Meldepflicht Anzahl der Leiharbeitnehmer ist jährlich zu melden § 8 AÜG

Im Erlaubnisverfahren prüft die Bundesagentur für Arbeit vor allem die Zuverlässigkeit des Antragstellers und seiner Geschäftsführer. Einschlägige Vorstrafen, schwerwiegende Verstöße gegen Arbeits- oder Sozialrecht sowie anhängige Insolvenzverfahren können zur Versagung führen. Zudem muss der Antragsteller nachweisen, dass er die laufenden Arbeitgeberpflichten dauerhaft erfüllen kann: ordnungsgemäße Lohnabrechnung, korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie einschlägiger Tarifverträge.

Typische Unterlagen im Antragsverfahren sind: Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaft sowie die ausgefüllten Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit. Die Erlaubnis ist personengebunden. Bei wesentlichen unternehmerischen Änderungen — etwa einem Gesellschafterwechsel, einer Umwandlung oder einer Umfirmierung — ist die Behörde unverzüglich zu informieren; häufig ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Rechtsfolgen bei fehlender oder ungültiger Erlaubnis

Die Konsequenzen einer Überlassung ohne gültige Erlaubnis sind für alle Beteiligten erheblich. § 9 Nr. 1 AÜG erklärt den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher für unwirksam. Parallel dazu gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher als kraft Gesetzes zustande gekommen. Der betroffene Arbeitnehmer kann dieses Verhältnis vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen.

Der Arbeitnehmer hat jedoch das sogenannte Festhalterecht: Er kann gegenüber der Bundesagentur für Arbeit schriftlich erklären, am bestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten zu wollen. Diese Erklärung ist fristgebunden und kann nicht durch Stellvertreter abgegeben werden.

Bußgelder drohen nach § 16 AÜG bei Überlassung ohne Erlaubnis, bei Verstößen gegen die Formvorschriften des § 1 AÜG, bei Überschreitung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie bei unterlassenen Meldepflichten. Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße können zum Widerruf der Erlaubnis führen. Für den Entleiher entstehen ebenfalls Haftungsrisiken: Neben dem ungewollt begründeten Arbeitsverhältnis können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verleiher seinen Verpflichtungen gegenüber den Leiharbeitnehmern — etwa bei Lohnzahlung oder Sozialversicherung — nicht nachgekommen ist.

Aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeitsbranche 2026

Im Jahr 2026 stehen zwei Schwerpunkte im Vordergrund der Verwaltungs- und Rechtspraxis rund um die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Erstens nimmt die Abgrenzungsproblematik zwischen echter Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrags- oder Dienstleistungsmodellen weiter zu. Unternehmen setzen vermehrt auf plattformbasierte oder projektbezogene Zusammenarbeitsformen, die die klassischen Tatbestandsmerkmale des AÜG auf neue Weise berühren. Die Bundesagentur für Arbeit aktualisiert hierzu regelmäßig ihre fachlichen Weisungen — diese sind zwar keine Gesetze, haben für die Antragsprüfung und Behördenpraxis jedoch erhebliche Bedeutung.

Zweitens wächst die Nachfrage nach internationalen Personalmodellen, insbesondere Employer-of-Record-Lösungen. Dabei bleibt die Frage, ob eine deutsche Erlaubnis erforderlich ist, in vielen Fällen ungeklärt. HR-Verantwortliche sollten die rechtliche Einordnung solcher Modelle nicht allein dem EOR-Anbieter überlassen, sondern im Zweifelsfall arbeitsrechtliche Beratung hinzuziehen.

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist kein rein formales Dokument. Sie zeigt nach außen, dass ein Verleiher die gesetzlichen Mindeststandards erfüllt — und schützt ihn vor den weitreichenden zivilrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen einer unerlaubten Überlassung. Unternehmen, die Zeitarbeit oder ähnliche Personalmodelle nutzen, sollten Gültigkeitsdauer und Verlängerungsfristen der eigenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fest im Compliance-Kalender verankern. Aktuelle Erlaubnisdaten und die jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen sind direkt bei der Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Tarifvertragsparteien zu erfragen.

Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Wer braucht eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Drittbetriebe überlässt, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG — unabhängig davon, ob Zeitarbeit den Hauptzweck oder nur einen Teil der Tätigkeit darstellt. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Einsatzes, nicht die vertragliche Bezeichnung.

Wie lange ist die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gültig?

Die Ersterlaubnis wird gemäß § 2 Abs. 4 AÜG auf 1 Jahr befristet. Bei beanstandungsfreier Tätigkeit wird sie auf Antrag verlängert. Nach 3 Jahren ununterbrochener und beanstandungsfreier Tätigkeit kann die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag eine unbefristete Erlaubnis erteilen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG).

Was passiert, wenn ohne Erlaubnis verliehen wird?

Der Überlassungsvertrag ist nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Nach § 10 Abs. 1 AÜG gilt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis als entstanden. Zusätzlich können Bußgelder nach § 16 AÜG verhängt werden. Wiederholte Verstöße können zum Widerruf einer bereits bestehenden Erlaubnis führen.

Ist die konzerninterne Überlassung erlaubnispflichtig?

Nein, unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist die Konzernleihe zwischen verbundenen Unternehmen erlaubnisfrei, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde und die Überlassung nicht den Hauptzweck des Unternehmens darstellt. Die Abgrenzung erfordert im Einzelfall sorgfältige Prüfung.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer im selben Betrieb eingesetzt werden?

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt nach § 1 Abs. 1b AÜG 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Durch einen qualifizierten Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine auf dessen Grundlage abgeschlossene Betriebsvereinbarung können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Ist die Erlaubnis bei einem Unternehmensverkauf übertragbar?

Nein. Die Erlaubnis ist personengebunden und kann nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Bei einem Gesellschafterwechsel, einer Umwandlung oder einem Unternehmensverkauf ist in der Regel eine neue Erlaubnis zu beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit ist über wesentliche Änderungen unverzüglich zu informieren.

Wie unterscheidet sich Arbeitnehmerüberlassung von einem Werkvertrag?

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis und behält die Weisungsbefugnis über seine Mitarbeiter vollständig selbst. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen unterliegen die eingesetzten Personen den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Entleihers und sind in dessen Betriebsablauf eingegliedert. Für die rechtliche Einordnung ist ausschließlich die tatsächlich gelebte Praxis maßgeblich, nicht die Bezeichnung des Vertrags.

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