Das Wichtigste im Überblick
- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. Mai 2025 entschieden, dass ein inländischer Betriebsteil eines ausländischen Unternehmens als eigenständiger Betrieb im Sinne von § 4 BetrVG anerkannt werden kann.
- Entscheidend ist nicht der Sitz der Unternehmensleitung, sondern das Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit des deutschen Standorts.
- Auch wenn wesentliche Personalentscheidungen im Ausland getroffen werden, kann ein lokal tatsächlich ausgeübtes Weisungsrecht die Betriebsratsfähigkeit begründen.
- Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen sollten ihre deutschen Standorte anhand dieser Kriterien unverzüglich rechtlich prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund: Was war Gegenstand des Verfahrens?
BAG stärkt Betriebsrat bei ausländischem Hauptbetrieb – dieser Grundsatz steht nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2025 auf einer deutlich festeren rechtlichen Grundlage. Anlass war ein Fall aus der Luftfahrtbranche, in dem ein Unternehmen seinen Hauptbetrieb im Ausland unterhält und in Deutschland einen Stationierungsstandort für fliegendes Personal betreibt. Die zentrale Frage lautete: Kann dieser deutsche Standort als selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten – und damit betriebsratsfähig sein – obwohl die übergeordnete Unternehmensleitung im Ausland sitzt?
Genau diese Konstellation ist in der Praxis international tätiger Konzerne weit verbreitet. Viele Unternehmen steuern Personalentscheidungen zentral aus der Unternehmenszentrale im Ausland und gehen dabei davon aus, dass ihre deutschen Dependancen mangels eigenständiger Leitungsfunktion nicht betriebsratsfähig seien. Der BAG-Beschluss korrigiert diese Annahme grundlegend.
Rechtlicher Rahmen: § 4 BetrVG und die Betriebsratsfähigkeit von Nebenbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert zwischen dem Hauptbetrieb und eigenständigen Betriebsteilen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als selbstständiger Betrieb, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gilt das gleiche, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. In beiden Fällen muss der Betriebsteil die allgemeine Schwelle des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen, also in der Regel mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen mindestens 3 wählbar sind.
Für fliegendes Personal enthält § 117 Abs. 2 BetrVG eine Sonderregelung: Beschäftigte des fliegenden Personals sind keinem Betrieb im Sinne des BetrVG automatisch zugeordnet, wenn sie keinem Bodenbetrieb angehören. Das BAG hat in seinem Beschluss klargestellt, wie diese Vorschriften zusammenzudenken sind, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.
| Kriterium | Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|---|
| Mindestbelegschaft | § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG | ≥ 5 wahlberechtigte AN, davon ≥ 3 wählbar |
| Räumliche Entfernung | § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG | Weite räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb (Ausland genügt) |
| Organisatorische Selbstständigkeit | § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG | Mindestmaß an eigenständiger Leitung und Weisungsausübung |
| Sonderregelung fliegendes Personal | § 117 Abs. 2 BetrVG | Zuordnung über Tarifvertrag oder Betriebszugehörigkeit am Stationierungsort |
Die Kernaussagen des BAG-Beschlusses
Das BAG hat in seinem Beschluss drei zentrale Punkte herausgearbeitet, die für die Beurteilung der Betriebsratsfähigkeit eines deutschen Standorts mit ausländischem Hauptbetrieb maßgeblich sind.
Größenschwelle und Zuordnung des Personals
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Beschäftigten des fliegenden Personals, die an einem deutschen Standort stationiert sind, für die Berechnung der Belegschaftsgröße dieses Standorts herangezogen werden können. Entscheidend ist dabei der tatsächliche Stationierungsort, nicht der formale Vertragsarbeitgeber. Damit erfüllte der betroffene deutsche Standort die Schwelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Auslandsbezug schließt räumliche Entfernung nicht aus
Das BAG bestätigte, dass ein im Ausland gelegener Hauptbetrieb automatisch die Voraussetzung der räumlichen Entfernung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Die Grenzziehung zwischen zwei Staaten stellt zweifellos eine hinreichend weite räumliche Distanz dar. Unternehmen können sich daher nicht mit dem Argument entziehen, die Entfernung sei nicht groß genug.
Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit als Kernfrage
Der inhaltlich bedeutsamste Teil des Beschlusses betrifft das Erfordernis des Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit. Das BAG stellt klar: Nicht das Ausmaß der Entscheidungsautonomie ist entscheidend, sondern ob am deutschen Standort überhaupt Weisungsbefugnisse tatsächlich ausgeübt werden. Wenn eine lokal eingesetzte Führungskraft – etwa ein Stationsleiter oder Crew-Manager – eigenverantwortlich betriebliche Anordnungen trifft, Dienstpläne koordiniert oder bei Konflikten eingreift, genügt das. Es bedarf keiner vollständigen Personalhoheit. Strategische Entscheidungen über Einstellungen, Entlassungen oder Tarifverhandlungen können weiterhin im Ausland getroffen werden, ohne dass dies die Betriebsratsfähigkeit des deutschen Standorts beseitigt.
Grenzen der Mitbestimmung trotz gestärkter Betriebsratsfähigkeit
Die Stärkung der Betriebsratsfähigkeit bedeutet nicht, dass der Betriebsrat eines deutschen Standorts unbegrenzte Mitbestimmungsrechte erhält. Das Betriebsverfassungsrecht knüpft Mitbestimmungsrechte stets an den Handlungsspielraum des zuständigen Arbeitgebers. Werden Personalentscheidungen tatsächlich und ausschließlich im Ausland getroffen, fehlt dem deutschen Management die Befugnis, diese Entscheidungen zu beeinflussen – und damit auch dem Betriebsrat die praktische Grundlage für seine Mitbestimmung.
Der Betriebsrat kann in solchen Konstellationen beispielsweise bei Fragen der Arbeitszeit, der Ordnung im Betrieb oder bei sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG mitbestimmen, soweit der lokale Arbeitgeber hierfür tatsächlich zuständig ist. Bei Maßnahmen, über die allein die ausländische Konzernmutter entscheidet, greifen diese Rechte dagegen ins Leere. Das BAG hat diese strukturelle Grenze in seinem Beschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich den formalen Zugang zur Betriebsratsgründung erleichtert.
Konsequenzen für die Unternehmenspraxis
Für Personalverantwortliche und Arbeitsrechtler in international aufgestellten Unternehmen ergibt sich aus dem BAG-Beschluss konkreter Handlungsbedarf. Wer bislang davon ausgegangen ist, dass die Verlagerung der Unternehmenszentrale ins Ausland automatisch verhindert, dass deutsche Standorte betriebsratsfähig werden, muss diese Annahme revidieren.
Folgende Prüfschritte sind empfehlenswert:
- Belegschaftsgröße ermitteln: Erreicht der deutsche Standort unter Berücksichtigung aller tatsächlich dort stationierten Beschäftigten die Schwelle von 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern?
- Lokale Leitungsstruktur analysieren: Übt eine Person vor Ort tatsächlich Weisungsbefugnisse aus – auch wenn diese inhaltlich begrenzt sind?
- Dokumentation von Zuständigkeiten: Klare schriftliche Regelungen, welche Entscheidungen lokal und welche zentral getroffen werden, schaffen Rechtssicherheit und erleichtern spätere Beurteilungen.
- Tarifvertragliche Regelungen prüfen: Gerade für fliegendes Personal kann ein Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG die Zuordnung der Beschäftigten und damit die Grundlage für Mitbestimmungsrechte beeinflussen.
Unternehmen, die diese Prüfung versäumen, riskieren, dass Betriebsratswahlen durchgeführt werden, ohne dass die Organisation darauf vorbereitet ist. Ein gewählter Betriebsrat entfaltet ab dem Zeitpunkt seiner Konstituierung sofort Beteiligungsrechte – eine nachträgliche Anfechtung der Wahl ist nur in engen Grenzen möglich.
Fazit
BAG stärkt Betriebsrat bei ausländischem Hauptbetrieb – und das mit klaren Maßstäben. Der Beschluss vom 13. Mai 2025 schafft keine neuen Rechte aus dem Nichts, sondern präzisiert, unter welchen Voraussetzungen das geltende Betriebsverfassungsrecht auf deutsche Standorte mit ausländischer Konzernsteuerung Anwendung findet. Die entscheidende Botschaft lautet: Die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung eines Standorts folgt seiner tatsächlichen organisatorischen Realität – nicht dem Briefkopf der Unternehmensleitung. Wer als Personaler oder Arbeitsrechtler mit internationalen Unternehmensstrukturen befasst ist, kommt an einer Prüfung anhand der vom BAG entwickelten Kriterien nicht vorbei.
Häufige Fragen zum BAG-Beschluss: Betriebsrat bei ausländischem Hauptbetrieb
Welches Gericht hat die Entscheidung getroffen und wann?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. Mai 2025 durch Beschluss entschieden. Das BAG ist das oberste deutsche Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Seine Beschlüsse in Statusfragen – also zur Frage, ob ein Betriebsrat wirksam errichtet werden kann – sind für alle Arbeitsgerichte in Deutschland verbindlich.
Was bedeutet „Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit“ konkret?
Das BAG verlangt keine vollständige Personalhoheit oder eigenständige strategische Führung. Es reicht aus, wenn am deutschen Standort eine Führungsperson tatsächlich operative Weisungen erteilt – zum Beispiel Dienstpläne erstellt, Urlaubsanträge genehmigt oder bei betrieblichen Konflikten eingreift. Entscheidend ist die faktische Ausübung von Leitungsfunktionen, nicht deren formaler Umfang.
Gilt die Entscheidung nur für die Luftfahrtbranche?
Nein. Der konkrete Fall betraf fliegendes Personal, doch die rechtlichen Grundsätze gelten allgemein für jeden deutschen Standort eines Unternehmens mit ausländischem Hauptbetrieb. § 4 BetrVG ist branchenübergreifend anwendbar. Die Entscheidung hat daher Bedeutung für alle international tätigen Unternehmen mit Beschäftigten in Deutschland – unabhängig vom Wirtschaftszweig.
Kann ein Unternehmen die Betriebsratsgründung verhindern, indem es die lokale Leitungsebene abschafft?
Das wäre rechtlich riskant. Eine gezielte Umstrukturierung mit dem alleinigen Ziel, die Betriebsratsfähigkeit zu unterlaufen, kann als Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG gewertet werden. Zudem kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse an – eine rein formale Auflösung einer Führungsebene, ohne dass sich an der operativen Realität etwas ändert, wird von Arbeitsgerichten in der Regel nicht anerkannt.
Welche Mitbestimmungsrechte hat ein so gegründeter Betriebsrat tatsächlich?
Der Betriebsrat kann alle Rechte ausüben, die der lokale Arbeitgeber tatsächlich selbst wahrnehmen kann. Das umfasst insbesondere soziale Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, soweit hierfür ein Handlungsspielraum vor Ort besteht. Personalentscheidungen, die ausschließlich von der ausländischen Konzernmutter getroffen werden, sind der Mitbestimmung dagegen praktisch entzogen – da fehlt dem Betriebsrat ein verhandlungsfähiges Gegenüber.
Wie viele Beschäftigte sind mindestens nötig, damit ein Betriebsrat gegründet werden kann?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer erforderlich, von denen mindestens 3 wählbar sein müssen. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, wählbar sind diejenigen, die dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Was sollten Personalverantwortliche jetzt konkret tun?
Unternehmen mit deutschen Standorten und ausländischer Konzernmutter sollten zunächst prüfen, ob die Belegschaftsgröße die gesetzliche Schwelle erreicht und ob tatsächlich lokale Weisungsbefugnisse ausgeübt werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation der Entscheidungskompetenzen. Besteht Betriebsratsfähigkeit, sollten Prozesse für eine mögliche Betriebsratswahl vorbereitet und rechtliche Beratung eingeholt werden – idealerweise bevor eine Belegschaft selbst initiativ wird.






