Abfindung 1/5 Regelung: Die Fünftelregelung verständlich erklärt (2026)

Anna Berger

Aktualisiert am:

Abfindung 1 5 Regelung — HR-Fachleute in Deutschland
Das Wichtigste im Überblick

  • Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die steuerliche Progression bei Abfindungen – sie ist die korrekte deutsche Bezeichnung für die sogenannte „1/5-Regelung“.
  • Seit dem 01.01.2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren an; die Begünstigung wird erst in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt.
  • Die Orientierungsgröße für Abfindungen in der Praxis beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – ein gesetzlicher Anspruch existiert darauf jedoch grundsätzlich nicht.
  • Abfindungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was bedeutet die Abfindung 1/5 Regelung?
  2. Rechtliche Grundlagen der Abfindung
  3. Die Fünftelregelung im Steuerrecht: § 34 EStG
  4. Wichtige Änderung ab 2025: Kein Lohnsteuerabzug mehr
  5. Berechnung und Praxisbeispiel
  6. Sozialversicherung und Abfindung
  7. Was HR-Abteilungen 2026 beachten müssen
  8. FAQ

Was bedeutet die Abfindung 1/5 Regelung?

Der Begriff „Abfindung 1/5 Regelung“ wird im HR-Alltag häufig verwendet, entspricht aber nicht der offiziellen deutschen Rechtssprache. Die korrekte Bezeichnung lautet Fünftelregelung. Dahinter verbirgt sich eine steuerliche Berechnungsmethode, die außerordentliche Einkünfte – zu denen Abfindungen zählen können – günstiger besteuert als laufendes Arbeitseinkommen. Grundlage ist § 34 EStG. Ziel der Regelung ist es, die Progressionswirkung abzumildern, die entsteht, wenn ein Arbeitnehmer in einem einzigen Kalenderjahr eine große Einmalzahlung erhält.

Rechtliche Grundlagen der Abfindung

Ein automatischer, allgemeiner Abfindungsanspruch existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt von der konkreten rechtlichen Konstellation ab.

§ 1a KSchG – Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Der wichtigste gesetzliche Anspruchstatbestand findet sich in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ein Abfindungsanspruch entsteht dort, wenn folgende 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Arbeitgeber spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus.
  2. Das Kündigungsschreiben enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf den Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.
  3. Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG.

Die gesetzliche Abfindungshöhe nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Angebrochene Jahre werden anteilig berücksichtigt.

Weitere Rechtsquellen

Neben § 1a KSchG können Abfindungsansprüche aus unterschiedlichen Quellen entstehen: aus einem gerichtlichen Vergleich (§ 9 KSchG), einem Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB), einem Sozialplan nach § 112 BetrVG oder aus einem einschlägigen Tarifvertrag. In der Praxis ist der einvernehmliche Aufhebungsvertrag die häufigste Grundlage für Abfindungszahlungen.

Die Fünftelregelung im Steuerrecht: § 34 EStG

Die Abfindung 1/5 Regelung – also die Fünftelregelung – greift, wenn eine Abfindung als außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG eingestuft werden kann. Für Abfindungen ist dabei entscheidend, dass sie eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 EStG darstellen und als Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Die Berechnungslogik läuft in 3 Schritten ab:

  1. Ein Fünftel der Abfindung wird dem regulären Jahreseinkommen rechnerisch hinzugerechnet.
  2. Die Mehrsteuern, die durch dieses eine Fünftel entstehen, werden ermittelt.
  3. Diese Mehrsteuern werden mit dem Faktor 5 multipliziert – das ergibt die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer auf die Abfindung.

Ein fester Freibetrag in Euro existiert dabei nicht. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der Höhe des regulären Jahreseinkommens, der Abfindungssumme und dem persönlichen Steuersatz ab.

Wichtige Änderung ab 2025: Kein Lohnsteuerabzug mehr

Für HR-Abteilungen und Lohnbuchhaltungen ist eine gesetzliche Änderung besonders relevant: Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Das bedeutet konkret:

  • Die Abfindung wird bei Auszahlung normal nach dem regulären Lohnsteuertarif versteuert.
  • Die steuerliche Begünstigung holt sich der Arbeitnehmer über die Einkommensteuererklärung zurück.
  • Die korrekte und vollständige Lohnsteuerbescheinigung ist damit noch wichtiger als zuvor.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Änderung kurzfristig eine höhere Liquiditätsbelastung: Die Abfindung wird zunächst stärker besteuert ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt erst nach der Einkommensteuerveranlagung – in der Regel also mehrere Monate später.

Berechnung und Praxisbeispiel

Die folgende Tabelle zeigt einen vereinfachten Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne Fünftelregelung für ein Praxisbeispiel:

Parameter Ohne Fünftelregelung Mit Fünftelregelung
Reguläres Jahresbrutto 48.000 € 48.000 €
Abfindung 30.000 € 30.000 €
Zu versteuerndes Einkommen (gesamt) 78.000 € 48.000 € + 1/5 der Abfindung (6.000 €)
Grenzsteuersatz auf Abfindung höher (ca. 40–42 %) niedriger (auf Basis des halbierten Sprungbetrags)
Steuerliche Wirkung volle Progression abgemilderte Progression

Das Beispiel ist stark vereinfacht. Die tatsächliche Ersparnis variiert erheblich je nach persönlichem Steuersatz, weiteren Einkünften und Sonderausgaben. Eine individuelle steuerliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Sozialversicherung und Abfindung

Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Der Grund: Sie stellen keine Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, sondern haben Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das gilt für alle 4 Zweige der Sozialversicherung – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Davon zu unterscheiden sind allerdings ausgezahlte Urlaubsabgeltungen oder Überstundenvergütungen, die im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung mitgeregelt werden: Diese Bestandteile unterliegen der regulären Sozialversicherungspflicht.

Was HR-Abteilungen 2026 beachten müssen

Die Änderungen durch den Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug haben direkte Auswirkungen auf HR-Prozesse. Folgende Punkte sind für Personalverantwortliche 2026 maßgeblich:

  • Lohnsteuerbescheinigung: Die Abfindung muss korrekt und vollständig ausgewiesen sein, damit der Arbeitnehmer die Begünstigung in der Steuererklärung geltend machen kann.
  • Kommunikation mit Beschäftigten: Arbeitnehmer sollten proaktiv darüber informiert werden, dass ihre Abfindung zunächst höher besteuert ausgezahlt wird und die Erstattung über die Veranlagung erfolgt.
  • Auszahlungszeitpunkt: Der Zeitpunkt der Auszahlung kann steuerlich relevant sein. Wird die Abfindung in einem Jahr mit geringen sonstigen Einkünften ausgezahlt, fällt die Steuerlast niedriger aus.
  • Aufhebungsverträge sorgfältig gestalten: Vertragsklauseln, die Abfindung, Urlaubsabgeltung und sonstige Leistungen vermischen, können die steuerliche Qualifikation gefährden.
  • Payroll-Systeme prüfen: Lohnbuchhaltungssoftware muss seit 2025 die Fünftelregelung im Abzugsverfahren nicht mehr vorberechnen. Systemeinstellungen sollten entsprechend geprüft sein.

FAQ zur Abfindung 1/5 Regelung

Was ist der Unterschied zwischen „1/5 Regelung“ und „Fünftelregelung“?

Es handelt sich um dasselbe Konzept. Die Bezeichnung „1/5 Regelung“ oder „Abfindung 1/5 Regelung“ ist im HR-Alltag gebräuchlich, aber kein offizieller Rechtsbegriff. Die gesetzliche Grundlage ist § 34 EStG, und der korrekte deutsche Begriff lautet Fünftelregelung.

Hat jeder Arbeitnehmer bei Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Ansprüche entstehen nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis, durch Aufhebungsvertrag, Sozialplan oder gerichtlichen Vergleich.

Wie hoch ist eine typische Abfindung?

Eine verbreitete Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Orientierungsgröße ist jedoch kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein Verhandlungsrahmen. Die tatsächliche Höhe hängt von den Umständen der Trennung, der Verhandlungsposition beider Seiten und ggf. geltenden Sozialplänen ab.

Muss der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch bei der Lohnabrechnung anwenden?

Nein. Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anwenden. Die Abfindung wird normal versteuert ausgezahlt. Der Arbeitnehmer macht die Steuerermäßigung selbst in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich nein. Abfindungen gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und sind daher beitragsfrei. Ausnahmen gelten für im Aufhebungsvertrag enthaltene Bestandteile wie Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung – diese unterliegen regulären Sozialversicherungsbeiträgen.

Gibt es einen steuerfreien Freibetrag für Abfindungen?

Nein, einen pauschalen steuerfreien Freibetrag für Abfindungen gibt es im deutschen Steuerrecht nicht mehr. Früher existierende Freibeträge wurden abgeschafft. Die einzige Vergünstigung ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die jedoch keine Steuerfreiheit, sondern nur eine abgemilderte Progression bewirkt.

Kann der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung steuerlich relevant sein?

Ja. Da Abfindungen dem sogenannten Zuflussprinzip unterliegen, zählt das Jahr der Auszahlung für die steuerliche Einordnung. Wird die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem die übrigen Einkünfte gering sind – etwa weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist – fällt die Gesamtsteuerlast unter Anwendung der Fünftelregelung tendenziell niedriger aus.