Das Kurzarbeitergeld (KUG) soll den Einkommensverlust auffangen, den Arbeitnehmer durch eine reduzierte Arbeitszeit erleiden. Die Höhe richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt und dem Kinderstatus des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage ist § 105 SGB III.
Grundformel zur Berechnung
Das KUG berechnet sich aus der Differenz zwischen Netto-Sollentgelt (pauschaliertes Netto ohne Arbeitsausfall) und Netto-Istentgelt (pauschaliertes Netto bei tatsächlich geleisteter Arbeitszeit), multipliziert mit dem Leistungssatz:
KUG = (Netto-Sollentgelt − Netto-Istentgelt) × Leistungssatz
Die pauschalierten Nettowerte werden anhand der offiziellen Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (KuG 050-2026) ermittelt — nicht anhand des individuellen Nettolohns. Die Tabelle rundet das Bruttoentgelt auf 20-Euro-Schritte (§ 106 SGB III) und wendet vereinfachte Abzüge an.
Leistungssätze 2026
- 60 % der Nettoentgeltdifferenz — Arbeitnehmer ohne Kind
- 67 % der Nettoentgeltdifferenz — Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag ≥ 0,5 in den Lohnsteuermerkmalen)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
Bruttolöhne, die die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung übersteigen, werden für die KUG-Berechnung gekappt. 2026 gilt:
- West: 8.450 € / Monat
- Ost: 8.050 € / Monat
Rechenbeispiel 2026
Ein Arbeitnehmer mit Kind und einem Brutto-Sollentgelt von 2.500 € arbeitet aufgrund von Kurzarbeit nur 50 % der üblichen Zeit (Brutto-Istentgelt: 1.250 €).
- Pauschaliertes Netto-Sollentgelt (aus BA-Tabelle KuG 050-2026): ca. 1.340 €
- Pauschaliertes Netto-Istentgelt (aus Tabelle): ca. 670 €
- Nettoentgeltdifferenz: 1.340 € − 670 € = 670 €
- KUG (Leistungssatz 67 %): 670 € × 0,67 = 448,90 €
Der Arbeitnehmer erhält in diesem Monat sein Netto-Istentgelt (670 €) zuzüglich 448,90 € KUG, also insgesamt rund 1.118,90 €. Die KUG-Zahlung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit nach Erstattungsantrag des Arbeitgebers.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber schießt das KUG zunächst vor und beantragt anschließend die Erstattung bei der Bundesagentur für Arbeit. Seit 2020 erstattet die BA auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Entgelt in Höhe von 100 % des Arbeitnehmeranteils (§ 149 SGB III) — unter der Voraussetzung, dass Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Bezugsdauer
Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Per Rechtsverordnung kann sie auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten für Betriebe, die von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind.
Gesetzliche Grundlagen
- § 95 SGB III — Anspruchsvoraussetzungen
- § 105 SGB III — Höhe und Berechnung
- § 106 SGB III — Pauschalierung des Bruttoentgelts
- § 149 SGB III — Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit — Merkblatt Kurzarbeitergeld (KuG 050-2026)
- Sozialgesetzbuch III (SGB III) §§ 95, 105, 106, 149
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)






