Teilzeit-Krankschreibung geht in finale Abstimmung im Bundestag – was HR jetzt wissen muss

Anna Berger

Aktualisiert am:

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Das Wichtigste im Überblick

  • Am 10. Juli 2026 stimmt der Bundestag voraussichtlich über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab. Ob eine Teilzeit-Krankschreibung/Teilarbeitsunfähigkeit tatsächlich als neues Rechtsinstrument in diesem Gesetz enthalten ist, lässt sich anhand der öffentlich zugänglichen Gesetzesunterlagen derzeit nicht eindeutig belegen.
  • Das Konzept sieht vor, dass Beschäftigte während einer Erkrankung in reduziertem Stundenumfang weiterarbeiten können, statt vollständig arbeitsunfähig geschrieben zu werden.
  • Die Zustimmung von Arbeitgeber und behandelndem Arzt ist Voraussetzung – eine einseitige Pflicht zur Teilarbeit besteht nicht.
  • HR-Abteilungen sollten Prozesse, Entgeltabrechnungslogik und Abstimmungsformate mit Betriebsärzten jetzt vorbereiten.
Inhaltsverzeichnis
  1. Aktueller Stand: Bundestag stimmt am 10. Juli ab
  2. Bisherige Rechtslage zur Arbeitsunfähigkeit
  3. Was die Teilzeit-Krankschreibung konkret bedeutet
  4. Voraussetzungen und Zustimmungspflichten
  5. Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldbezug
  6. Was HR-Abteilungen jetzt vorbereiten sollten
  7. Kritik aus Fachverbänden und offene Fragen

Aktueller Stand: Bundestag stimmt am 10. Juli 2026 über die Teilzeit-Krankschreibung ab

Die Teilzeit–Krankschreibung steht möglicherweise kurz vor einer gesetzlichen Grundlage. Am 10. Juli 2026 stimmt der Bundestag voraussichtlich über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab, das die Teilarbeitsunfähigkeit als neues Rechtsinstrument einführen soll – wobei sich anhand der öffentlich zugänglichen Gesetzesunterlagen derzeit nicht eindeutig belegen lässt, ob eine Teilzeit-Krankschreibung tatsächlich Bestandteil dieses Gesetzes ist. Es handelt sich zudem um die geplante zweite/dritte Lesung im Bundestag; nach einer positiven Abstimmung geht das Gesetz an den Bundesrat. Dieser kann es durchwinken oder den Vermittlungsausschuss anrufen, was das Verfahren erheblich verzögern würde. Für Personalverantwortliche ist der Zeitpunkt gekommen, die eigenen HR-Prozesse auf dieses Szenario auszurichten.

Die Debatte ist politisch nicht geräuschlos verlaufen: In der ersten Lesung am 12. Juni 2026 bezeichnete die Opposition den Entwurf als „unausgewogen“. Der Bundesrat äußerte am selben Tag in einer Plenarsitzung deutliche Kritik. In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 22. Juni 2026 warnten Fachverbände vor negativen Folgen für Patientinnen und Patienten.

Bisherige Rechtslage zur Arbeitsunfähigkeit

Das geltende Recht kennt bei der Krankschreibung nur zwei Zustände: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Stellt ein Arzt Arbeitsunfähigkeit fest, ruht die Arbeitspflicht vollständig. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) für bis zu 6 Wochen. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach § 44 SGB V.

Eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz war bisher nur im Rahmen der sogenannten stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V möglich – einem freiwilligen Modell, das nach der Genesung ansetzt und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet. Die Teilzeit-Krankschreibung soll nun eine andere Konstellation abdecken: den Einsatz reduzierter Arbeitszeit mitten in der Erkrankungsphase.

Was die Teilzeit-Krankschreibung konkret bedeutet

Das Konzept der Teilarbeitsunfähigkeit sieht vor, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte künftig nicht nur vollständige, sondern auch teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Beschäftigte wären dann nicht zu 100 Prozent, sondern beispielsweise zu 50 Prozent arbeitsunfähig – und könnten den verbleibenden Anteil ihrer regulären Arbeitszeit tatsächlich erbringen. Die Idee ist nicht neu: Ein erster Gesetzesentwurf dazu wurde bereits 1984 diskutiert, blieb jedoch folgenlos.

Der entscheidende Unterschied zur stufenweisen Wiedereingliederung besteht darin, dass die Teilzeit-Krankschreibung während der laufenden Erkrankung greift und eine Kombination aus Teilarbeit und Teilkrankengeld ermöglichen soll.

Voraussetzungen und Zustimmungspflichten

Die Teilzeit-Krankschreibung soll kein einseitiges Instrument sein. Folgende Voraussetzungen sind laut Gesetzesentwurf kumulativ erforderlich:

  • Der behandelnde Arzt stellt ausdrücklich eine Teilarbeitsunfähigkeit fest und bescheinigt diese.
  • Der Arbeitgeber stimmt der reduzierten Beschäftigung freiwillig zu. Er kann die Teilarbeit ablehnen, ohne dass der Beschäftigte daraus Ansprüche ableiten kann.
  • Die reduzierte Tätigkeit muss medizinisch vertretbar und mit dem Krankheitsbild vereinbar sein.
  • Es darf kein Ansteckungsrisiko für Dritte bestehen.
Merkmal Stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V) Teilzeit-Krankschreibung (geplant)
Zeitpunkt Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit Während laufender Erkrankung
Status Formal weiterhin arbeitsunfähig Teilweise arbeitsunfähig
Entgelt Krankengeld (kein Arbeitslohn) Kombination Teilarbeitslohn + Teilkrankengeld
Arbeitgeberzustimmung Erforderlich Erforderlich
Rechtsgrundlage § 74 SGB V (bestehend) GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (geplant, 2026)

Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldbezug

Die Vergütungslogik bei einer Teilzeit-Krankschreibung ist komplex. Erbringen Beschäftigte während der Erkrankung einen Teil ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung, entsteht für diesen Anteil grundsätzlich ein Lohnanspruch. Für den nicht erbrachten, krankheitsbedingten Anteil greift – sofern die 6-Wochen-Frist nach § 3 EFZG noch nicht abgelaufen ist – die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, allerdings anteilig. Nach Ablauf dieser Frist würde die Krankenkasse anteiliges Krankengeld nach § 44 SGB V zahlen.

Konkrete Berechnungsformeln und Meldepflichten gegenüber den Krankenkassen sind im Gesetzesentwurf noch nicht abschließend ausformuliert. HR und Payroll-Teams sollten die Entwicklung deshalb eng verfolgen und Abrechnungssysteme auf Anpassungsbedarf prüfen.

Was HR-Abteilungen jetzt vorbereiten sollten

Unabhängig vom endgültigen Abstimmungsergebnis im Bundestag am 10. Juli 2026 lohnt es sich, intern jetzt schon Strukturen zu klären. Folgende Punkte stehen auf der Vorbereitungsliste:

  • Prozesse definieren: Wer entscheidet im Unternehmen, ob einer Teilzeit-Krankschreibung zugestimmt wird – Führungskraft, HR oder beide gemeinsam?
  • Betriebsarzt einbinden: Die Abstimmung mit dem Betriebsärztlichen Dienst über medizinische Eignung und Einsatzbedingungen sollte früh eingeplant werden.
  • Payroll-Systeme testen: Entgeltabrechnungssoftware muss in der Lage sein, anteilige Lohn- und Krankengeldkomponenten korrekt abzubilden.
  • Betriebsrat informieren: Soweit ein Betriebsrat besteht, ist dieser frühzeitig in die Planung einzubeziehen, da Regelungen zur Teilzeit-Krankschreibung mitbestimmungsrelevant sein können.
  • Kommunikation vorbereiten: Führungskräfte und Beschäftigte sollten wissen, dass die Teilzeit-Krankschreibung freiwillig ist – kein Instrument zur Druckausübung.

Kritik aus Fachverbänden und offene Fragen

Der Sozialverband VdK hat in der Anhörung vom 22. Juni 2026 explizit davor gewarnt, dass die Teilzeit-Krankschreibung erkrankte Beschäftigte faktisch unter Druck setzen könnte, früher als medizinisch sinnvoll an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine vollständige Genesung könnte so verhindert werden. Diese Kritik ist für HR relevant: Werden Teilzeit-Krankschreibungen im Betrieb als Erwartung kommuniziert statt als freiwillige Option, drohen arbeitsrechtliche und haftungsrelevante Konsequenzen.

Offene rechtliche Fragen betreffen unter anderem die Fälligkeit des Teilarbeitslohns, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung gemischter Beschäftigungs- und Krankengeldzeiträume sowie die Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Diese Punkte werden voraussichtlich erst durch Durchführungsverordnungen oder Richtlinien der Krankenkassen geklärt.

Die Teilzeit-Krankschreibung kann – richtig angewendet – ein sinnvolles Instrument für einen schonenden Wiedereinstieg sein. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber den freiwilligen Charakter des Modells konsequent wahren und medizinische Einschätzungen respektieren.


Häufige Fragen zur Teilzeit-Krankschreibung

Wann tritt die Teilzeit-Krankschreibung in Kraft?

Der Bundestag stimmt am 10. Juli 2026 voraussichtlich über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab. Es handelt sich um die geplante zweite/dritte Lesung; nach einer Zustimmung muss auch der Bundesrat das Gesetz passieren lassen oder gegebenenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen. Ein konkretes Inkrafttreten steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Kann der Arbeitgeber eine Teilzeit-Krankschreibung ablehnen?

Ja. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist ausdrückliche Voraussetzung. Verweigert er die Teilbeschäftigung, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigte können keinen Anspruch auf Teilarbeit geltend machen.

Wie unterscheidet sich die Teilzeit-Krankschreibung von der stufenweisen Wiedereingliederung?

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V setzt erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit an. Die geplante Teilzeit-Krankschreibung soll hingegen während der laufenden Erkrankung gelten und eine Kombination aus Teilarbeit und Teilkrankengeld ermöglichen.

Was gilt für die Entgeltfortzahlung bei einer Teilzeit-Krankschreibung?

Für den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil besteht ein Lohnanspruch. Für den krankheitsbedingten Ausfall greift innerhalb der ersten 6 Wochen die anteilige Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Danach zahlt die Krankenkasse anteiliges Krankengeld gemäß § 44 SGB V. Detaillierte Berechnungsregeln sind noch nicht abschließend gesetzlich geregelt.

Muss der Betriebsrat bei der Einführung von Teilzeit-Krankschreibungen beteiligt werden?

Soweit interne Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zur Handhabung von Teilzeit-Krankschreibungen getroffen werden, ist der Betriebsrat nach § 87 BetrVG einzubeziehen, insbesondere wenn Fragen der Arbeitszeit oder des Gesundheitsschutzes betroffen sind.

Können Arbeitgeber Beschäftigte zur Teilzeit-Arbeit während einer Krankschreibung verpflichten?

Nein. Das Modell ist ausdrücklich freiwillig. Eine einseitige Anweisung zur Teilarbeit während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit wäre rechtswidrig und könnte Haftungsrisiken begründen. HR sollte sicherstellen, dass Führungskräfte das Instrument nicht als Druckmittel einsetzen.

Welche Branchen profitieren besonders von der Teilzeit-Krankschreibung?

Das Modell ist besonders dort sinnvoll, wo Tätigkeiten flexibel angepasst oder ins Homeoffice verlagert werden können – etwa in Wissensberufen, im Verwaltungsbereich oder im IT-Sektor. In körperlich belastenden Berufen oder bei ansteckenden Erkrankungen scheidet eine Teilbeschäftigung medizinisch meist aus.


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