Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro: Steuerliche Regeln und Alternativen 2026

Anna Berger

Aktualisiert am:

Geschenke An Mitarbeiter Über 60 Euro — HR-Fachleute in Deutschland
Das Wichtigste im Überblick

Sachgeschenke an Mitarbeitende sind bis zu 60 Euro je persönlichem Anlass steuerfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um eine Sachzuwendung, kein Bargeld. Daneben gilt eine monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Übersteigt ein Geschenk die jeweilige Grenze, kann der Arbeitgeber nach § 37b EStG eine Pauschalversteuerung von 30 % wählen, sodass die steuerliche Last nicht beim Beschäftigten liegt. Geldgeschenke sind in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig vom Betrag.

Inhaltsverzeichnis
  1. Grundlagen: Wann sind Mitarbeitergeschenke steuerfrei?
  2. Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten
  3. Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich
  4. Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
  5. Gutscheine und Geldkarten: ZAG-Kriterien beachten
  6. Kombination beider Freigrenzen und praktische Beispiele
  7. Übersichtstabelle: Steuerliche Behandlung im Vergleich

Grundlagen: Wann sind Mitarbeitergeschenke steuerfrei?

Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro stellen eine steuerrechtliche Herausforderung dar, die viele Arbeitgeber unterschätzen. Das Steuerrecht unterscheidet grundlegend zwischen zwei Kategorien: Sachzuwendungen und Geldleistungen. Während Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben können, gilt für Geldgeschenke ohne Ausnahme, dass sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden – und zwar unabhängig davon, ob es sich um 10 Euro oder 500 Euro handelt. Diese Unterscheidung ist für die Lohnbuchhaltung praxisrelevant, denn ein falsch eingestuftes Geschenk kann Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung auslösen.

Steuerfreie Sachzuwendungen setzen zudem voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung – bei der ein Teil des vereinbarten Lohns durch Sachleistungen ersetzt wird – ist steuerrechtlich nicht begünstigt und wird von den Finanzbehörden nicht anerkannt (§ 8 Abs. 4 EStG).

Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten

Das Einkommensteuergesetz kennt den Begriff der „Aufmerksamkeit“: eine Sachzuwendung, die der Arbeitgeber einem Beschäftigten aus besonderem persönlichem Anlass gewährt. Solche Zuwendungen bleiben bis zu einem Bruttowert von 60 Euro je Anlass steuerfrei. Übersteigt der Wert diese Grenze auch nur geringfügig, wird die gesamte Zuwendung – nicht nur der übersteigende Betrag – steuerpflichtig. Die 60-Euro-Grenze ist damit eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Als persönliche Anlässe im steuerrechtlichen Sinne anerkannt sind insbesondere:

  • Geburtstag des Mitarbeitenden
  • Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Dienstjubiläum (z. B. 10-, 25- oder 40-jährige Betriebszugehörigkeit)
  • Bestandene Prüfung oder Abschluss einer Weiterbildung

Betriebliche Ereignisse wie Weihnachten oder Betriebsjubiläen gelten nicht als persönlicher Anlass im Sinne dieser Regelung. Zuwendungen zu solchen Terminen sind gesondert zu beurteilen und fallen nicht unter die Aufmerksamkeitsregelung.

Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich

Unabhängig von persönlichen Anlässen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten monatlich Sachbezüge bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Grenze gilt pro Kalendermonat und pro Mitarbeitendem. Wird sie auch nur um 1 Cent überschritten, ist der gesamte Betrag im betreffenden Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.

Sachbezüge in diesem Sinne können beispielsweise sein: Tankkarten, Einkaufsgutscheine bei einem bestimmten Händler, Abonnements oder andere Sachleistungen mit messbarem Geldwert. Entscheidend ist, dass der Gutschein oder die Karte die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt, damit er überhaupt als Sachbezug und nicht als Geldleistung eingestuft wird.

Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Wenn Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro hinausgehen oder die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich überschritten wird, ist das kein automatisches Hindernis für ein großzügiges Präsent. Arbeitgeber können in diesen Fällen auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zurückgreifen. Der Steuersatz beträgt pauschal 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Übernimmt der Arbeitgeber diese Steuer, bleibt das Geschenk für den Mitarbeitenden netto steuerfrei.

Voraussetzung für die Anwendung von § 37b EStG ist, dass die Zuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und der Gesamtwert der pauschal versteuerten Sachzuwendungen an eine Person im Kalenderjahr 10.000 Euro nicht übersteigt. Bei Geschäftspartnern und Dritten gilt dieselbe Grenze. Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das: Alle pauschal nach § 37b EStG versteuerten Zuwendungen an denselben Empfänger müssen im Jahreslauf summiert und überwacht werden.

Gutscheine und Geldkarten: ZAG-Kriterien beachten

Ob ein Gutschein oder eine Geldkarte als Sachbezug gilt oder als Geldleistung eingestuft wird, hängt von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ab. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Zahlungsinstrumenten, die steuerlich begünstigt sind:

  • Limitierte Netze: Gutscheine oder Karten, die nur bei einem bestimmten Händler oder innerhalb eines abgegrenzten Händlerverbunds eingesetzt werden können (z. B. Kundenkarte einer Einzelhandelskette oder City-Card einer Stadt).
  • Limitierte Produktpalette: Karten, die nur für eine bestimmte Produktkategorie gelten, etwa Tankkarten, Buchgutscheine, Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Kinokarten.
  • Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken: Klassisches Beispiel sind Essensmarken oder Essenszuschüsse in digitaler Form.

Universell einsetzbare Prepaid-Kreditkarten oder allgemeine Shopping-Cards, die bei nahezu jedem Händler funktionieren, erfüllen die ZAG-Kriterien in der Regel nicht und gelten daher steuerrechtlich als Geldleistung. Arbeitgeber sollten bei der Wahl des Produkts sorgfältig prüfen, ob der Anbieter eine aktuelle Bestätigung zur ZAG-Konformität vorlegen kann.

Kombination beider Freigrenzen und praktische Beispiele

Die Aufmerksamkeitsregelung (60 Euro je Anlass) und die monatliche Sachbezugsfreigrenze (50 Euro) schließen sich nicht gegenseitig aus. Beide können im selben Kalendermonat nebeneinander genutzt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Mitarbeiterin erhält beispielsweise im März einen Geburtstagsgutschein im Wert von 60 Euro (Aufmerksamkeit) und gleichzeitig ihre monatliche Gutscheinkarte im Wert von 50 Euro (Sachbezug). Beide Leistungen bleiben steuerfrei, weil sie unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben und jede für sich die Grenze einhält.

Zu beachten ist jedoch: Werden mehrere Sachbezüge im gleichen Monat gewährt, darf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro in der Summe aller laufenden Sachbezüge nicht überschritten werden. Die Aufmerksamkeit zum Geburtstag wird dabei nicht auf die 50-Euro-Grenze angerechnet, da sie eine eigenständige Kategorie bildet.

Übersichtstabelle: Steuerliche Behandlung im Vergleich

Art der Zuwendung Rechtsgrundlage Steuerfreie Grenze Besonderheiten
Aufmerksamkeit (Sachgeschenk zu persönlichem Anlass) R 19.6 LStR, § 8 EStG 60 Euro je Anlass Nur Sachzuwendung, kein Bargeld; persönlicher Anlass erforderlich
Monatlicher Sachbezug (z. B. Gutscheinkarte) § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 Euro pro Monat ZAG-Konformität erforderlich; zusätzlich zum Lohn
Sachzuwendung über Freigrenze § 37b EStG Keine Freigrenze, aber max. 10.000 Euro/Jahr für Pauschalierung 30 % Pauschalsteuer trägt Arbeitgeber; Beschäftigte bleibt steuerfrei
Geldgeschenk (Bargeld, Überweisung) § 19 EStG Keine Freigrenze Immer steuerpflichtiger Arbeitslohn, kein Ausnahmetatbestand
Universell einsetzbare Prepaid-Karte (nicht ZAG-konform) § 8 Abs. 1 EStG Keine Freigrenze Gilt als Geldleistung, vollständig steuerpflichtig

Für die Praxis empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Personalwesen und Steuerberatung, insbesondere wenn regelmäßig Sachzuwendungen an eine größere Belegschaft ausgegeben werden. Die korrekte Dokumentation des Anlasses, des Datums und des Bruttowerts jedes Geschenks ist für eine belastbare Lohnbuchhaltung unverzichtbar. Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen prüfen die Finanzbehörden Sachzuwendungen regelmäßig und fordern entsprechende Nachweise ein. Wer Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro rechtssicher gestalten möchte, kommt um eine strukturierte Dokumentation nicht herum.


Häufige Fragen zu Geschenken an Mitarbeiter

Sind Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro grundsätzlich verboten?

Nein, verboten sind sie nicht. Übersteigt der Wert einer Sachzuwendung die 60-Euro-Grenze, wird sie lediglich steuerpflichtig. Arbeitgeber können in diesem Fall die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen und die anfallende Steuer von 30 % selbst übernehmen, sodass das Geschenk für den Mitarbeitenden netto keine steuerlichen Folgen hat.

Kann ein Arbeitgeber mehrere Geschenke pro Jahr steuerfrei geben?

Ja, die 60-Euro-Aufmerksamkeitsgrenze gilt je Anlass. Hat ein Mitarbeitender im Jahr Geburtstag, heiratet und feiert ein Dienstjubiläum, können zu jedem dieser Anlässe bis zu 60 Euro steuerfrei als Sachzuwendung gewährt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich jeweils um einen anerkannten persönlichen Anlass und eine echte Sachleistung.

Zählt ein Amazon-Gutschein als steuerfreier Sachbezug?

Das hängt vom konkreten Produkt ab. Ein Gutschein, der ausschließlich im Amazon-Shop eingelöst werden kann, könnte als limitiertes Netz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG anerkannt werden. Universell einsetzbare Amazon-Guthaben, das auch zur Zahlung bei Drittanbietern genutzt werden kann, dürfte dagegen nicht ZAG-konform sein. Im Zweifel sollte der Anbieter eine schriftliche ZAG-Konformitätsbestätigung vorlegen.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Sachbezugsgrenze im Monat überschritten wird?

Wird die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auch nur geringfügig überschritten, wird der gesamte Sachbezug dieses Monats steuer- und sozialversicherungspflichtig – also nicht nur der übersteigende Betrag. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Arbeitgeber sollten deshalb unterjährig eine genaue Übersicht der monatlichen Sachbezüge je Mitarbeitendem führen.

Ist Weihnachten ein persönlicher Anlass für ein steuerfreies Geschenk?

Nein. Weihnachten gilt als allgemeines betriebliches oder gesellschaftliches Ereignis, nicht als persönlicher Anlass des Mitarbeitenden. Sachzuwendungen zu Weihnachten fallen daher nicht unter die 60-Euro-Aufmerksamkeitsregelung. Sie können stattdessen auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro angerechnet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, oder müssen anderweitig versteuert werden.

Muss der Arbeitgeber Geschenke im Lohnkonto dokumentieren?

Ja. Steuerfreie Sachzuwendungen und pauschal versteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG müssen im Lohnkonto des jeweiligen Beschäftigten erfasst werden. Dazu gehören Datum, Art der Zuwendung, Bruttowert und der konkrete Anlass. Diese Dokumentation ist nicht nur für interne Zwecke sinnvoll, sondern auch Pflichtbestandteil bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung.

Kann die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG auf alle Mitarbeitenden angewendet werden?

§ 37b EStG kann grundsätzlich auf alle Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und an betriebsfremde Dritte (z. B. Geschäftspartner) angewendet werden, soweit die Zuwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und der Gesamtwert je Empfänger und Kalenderjahr 10.000 Euro nicht übersteigt. Wird § 37b EStG gewählt, muss die Pauschalierung einheitlich auf alle vergleichbaren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr angewendet werden – eine selektive Anwendung nur für einzelne Empfänger ist nicht zulässig.